Zuschüsse zu Energiekosten in 2023

Im Newsletter-Editorial der RWF-Ausgabe Nr. 04/2023 hatten wir bereits kurz über die zusätzlichen Finanzhilfen für radiologische Praxen mit besonders hohem Energieverbrauch berichtet. Hier folgen weitere Details zur Ausgestaltung und den Folgen für die betroffenen Praxen.

Erstattungen bei einem Strompreis von über 29 Cent/kWh

Die wesentlichen Inhalte dieser Regelungen, die für das gesamte Jahr 2023 gelten, lassen sich in den fünf Unterpunkten zusammenfassen:

  • Für die Zeit vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 wurde im neuen Anhang 7 zum EBM eine Regelung über die Abrechnung und Vergütung der zusätzlichen Stromkosten für energieintensive Leistungen getroffen.
  • Die Regelung gilt für Praxen, die CT- und/oder MRT-Untersuchungen abrechnen. Darüber hinaus sind auch dort weitere Regelungen für Praxen mit strahlentherapeutischen Leistungen (Hochvolttherapie) sowie für Dialyseeinrichtungen zu finden.
  • Ein Anspruch auf Erstattung zusätzlicher Stromkosten besteht nur, wenn die Stromkosten der Praxis mehr als 29 Cent je Kilowattstunde (kWh) betragen (Referenzpreis; als „zusätzliche Stromkosten“ gelten die Kosten, die oberhalb dieses Referenzpreises liegen und nur für diesen Kostenblock ist eine Erstattung vorgesehen) und die sich auf Basis der nachfolgenden Berechnungen ergebende Erstattung mindestens 500 Euro beträgt.
  • Für die Berechnung des Erstattungsbetrags melden die Praxen quartalsweise ihren Stromverbrauch (in kWh) sowie die Stromkosten des jeweiligen Abrechnungsquartals (in Euro) mithilfe einer Selbstauskunft an ihre KV.
  • Da von den gesetzlichen Krankenkassen nur der auf die GKV entfallende Anteil der zusätzlichen Stromkosten übernommen wird, müssen zusätzlich die steuerrelevanten Gesamteinnahmen und GKV-Einnahmen der Praxis im Jahr 2021 sowie etwaige durch andere Stellen erstattete Stromkosten angeben werden. Für die Berechnung des GKV-Anteils werden die Nicht-GKV-Einnahmen der Praxis mit einem Faktor von 0,44 multipliziert.
  • Die so ermittelten zusätzlichen Stromkosten werden sodann mit dem Faktor von 0,95 multipliziert. Dies entspricht einem Eigenanteil von fünf Prozent.

Beispielrechnung

Die Stromkosten einer radiologischen Praxis betragen 48.000 Euro pro Quartal, und zwar bei einem Stromverbrauch von 120.000 kWh (das entspricht einem Strompreis in Höhe von 40 Cent/kWh). Kostenerstattungen durch andere Stellen erfolgen nicht.

Die Gesamteinnahmen der Praxis im Jahr 2021 betragen 4 Mio. Euro, davon 2,4 Mio. Euro GKV-Einnahmen. Die Nicht-GKV-Einnahmen (1,6. Mio. Euro) werden zu 44 Prozent berücksichtigt, also mit 704.000 Euro. Aus dieser Summe errechnet sich ein GKV-Anteil von 77,32 Prozent (Rechnung: 2,4 Mio. Euro / [2,4 Mio. Euro + 704.000 Euro] = 77,32 Prozent)

Die zusätzlichen Stromkosten gegenüber dem Referenzpreis von 29 Cent/kWh betragen 13.200 Euro.(Rechnung: [0,40 Euro/kWh – 0,29 Euro/kWh] x 120.000 kWh = 13.200 Euro). Dies ergibt auf Basis des GKV-Anteils (77,32 Prozent) einen Betrag von 10.206,24 Euro. Erstattet werden davon 95 Prozent, somit 9.695,93 Euro.

Merke

  • Die Selbsterklärung muss für jedes Quartal, in dem zusätzliche Stromkosten geltend gemacht werden, spätestens bis zum Ende des auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats, abgegeben werden. Für das Quartal II/2023 muss also die Selbsterklärung bis zum 31.07.2023 erfolgen!
  • Praxen, die im Jahr 2023 zusätzliche Stromkosten abrechnen, müssen die entsprechenden Unterlagen bis zum 31.12.2026 aufbewahren. Zudem sind Stichprobenprüfungen zu den Angaben auf der Selbsterklärung und anlassbezogene Auffälligkeitsprüfungen der KVen vorgesehen.
  • Rechtzeitig bis zum 31.12.2023 soll darüber hinaus geprüft werden, ob eine Verlängerung der Regelungen erforderlich ist.

 

Weiterführender Hinweis

  • Weitere Details zu diesem Beschluss finden Sie bei der KBV online unter iww.de/s7921