Frage: „Zu den neueren Verfahren der Bildgebung gehört auch die Fusionssonografie. Wie rechnen wir Untersuchungen mit dieser Methode nach der GOÄ korrekt ab?“
Antwort: Weder die CT-Leistungen noch die Sonografieleistungen berücksichtigen den zusätzlichen technischen Aufwand der Bildfusion. Neben den CT-Leistungen (ggf. abzurechnen mit der Nr. 5377 GOÄ) und den betreffenden Sonografieleistungen muss die Bildfusion zusätzlich analog abgerechnet werden. Für den Analogabgriff bietet sich die Berechnung der Nr. 5377 GOÄ analog an (46,63 Euro).
Im Rahmen der MRT-Fusionsbiopsie der Prostata wurde in einem GOÄ-Ratgeber hierzu bereits Stellung bezogen. Statt der
GOÄ-Ratgeber: Zur Abrechnung einer Fusionsbiopsie der Prostata |
„Für die Ultraschalluntersuchung im Rahmen der MRT-Ultraschall-Fusionsbiopsie kann die Nr. 410 GOÄ (Ultraschalluntersuchung eines Organs) berechnet werden. Darüber hinaus ist für die Markierung des tumorverdächtigen Areals auf den MRT-Bildern einschließlich der anschließenden Bildfusionierung (Übernahme der Daten auf die Ultraschallbilder) mit bewegungsabhängiger Darstellung dieses Areals simultan auf den MRT- und Ultraschallbildern ein analoger Ansatz der Nr. 5733 GOÄ sachgerecht. Wird die Sonografie von transrektal durchgeführt, kann zusätzlich die Nr. 403 GOÄ („Zuschlag zu den sonografischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung“) in Ansatz gebracht werden. Ein gegenüber einer diagnostischen Untersuchung der Prostata deutlich höherer Zeitaufwand kann über den Steigerungssatz der Nr. 410 GOÄ berücksichtigt werden.“ (Dtsch. Arztebl. 2019; 116(38): A-1674/B-1382/C-1354 [Auszug]) |
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