von Rechtsanwalt Karsten Kienitz, Münster, www.curacon-recht.de
Das Bundesgesundheitsministerium hat im Oktober 2014 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) veröffentlicht. Zwar ist bis zur Gesetzesverabschiedung noch mit Detailänderungen zu rechnen; dennoch lohnt ein Ausblick auf die wichtigsten Änderungen, auf die sich Radiologen wohl einstellen müssen.
Die Notwendigkeit einer fachübergreifenden Versorgung in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) nach § 95 SGB V entfällt. Kommunen sollen MVZ auch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform als Eigen- oder Regiebetrieb gründen können; die für sie problematische unbegrenzte Bürgschaftserklärung bei der Gründung von MVZ als GmbH entfällt. Fraglich ist die Bedeutung der Restriktionen des Kommunalwirtschaftsrechts hinsichtlich der Errichtung kommunaler wirtschaftlicher Betriebe.
Ist die Nachbesetzung einer Arztpraxis aus Versorgungsgründen nicht erforderlich, können die Zulassungsausschüsse aktuell ein Nachbesetzungsverfahren ablehnen. Aus der „Kann“- wird eine „Soll“-Vorschrift. Die Nachbesetzung in überversorgten Gebieten wird damit risikoreicher. Außerdem werden Anstellungs- oder Jobsharing-Verhältnisse nur noch dann bevorzugt berücksichtigt, wenn diese mindestens drei Jahre bestanden hatten. Kurzfristige Varianten sind damit obsolet. Außerdem wird die Bereitschaft eines behindertengerechten Ausbaus der Praxis begünstigend berücksichtigt.
Die Ermächtigung von Krankenhäusern (§ 116a SGB V) wird verbindlicher. Stellt ein Landesausschuss eine bereits bestehende oder drohende Unterversorgung fest, ist der Zulassungsausschuss künftig verpflichtet, Kliniken auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen.
Die KVen sollen Terminservicestellen (§ 75 Abs. 1a SGB V) einrichten, die Versicherten bei Vorliegen einer Überweisung innerhalb von vier Wochen einen Facharzttermin vermitteln müssen. Kann die Servicestelle fristgerecht keinen Termin vermitteln, hat sie einen ambulanten Termin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten, sofern die Behandlung aus medizinischen Gründen innerhalb von vier Wochen erforderlich ist. Eine weiterführende Klinikbehandlung ist zur Sicherung und Festigung des Behandlungserfolgs möglich (vgl. § 76 Abs. 1a SGB V).
Aus der „integrierten Versorgung“ wird die „besondere Versorgung“ (§ 140 a SGB V). Diese soll Verträge über eine leistungssektorenübergreifende oder eine fachübergreifende Versorgung oder die Vereinbarung besonderer ambulanter Versorgungsaufträge ermöglichen. Die Regelung fasst die aktuellen Vorgaben zu Strukturverträgen, Verträgen zur integrierten Versorgung und zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung (§§ 73a, 73c, 140a SGB V) zusammen.
Hier wird die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts relativiert: Leistungen außerhalb der Regelversorgung können vereinbart werden. Auch reine Managementverträge werden für zulässig erklärt.
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