Der Landkreis Bad Dürkheim hat von einer Praxisinhaberin zu Recht die Einhaltung von Corona-Regeln gefordert (Verwaltungsgericht [VG] Neustadt a. d. Weinstraße, Urteil vom 17.08.2021, Az. 5 K 125/21.NW ).
Eine niedergelassene Ärztin setzte in ihrer Arztpraxis die Vorschriften der Corona-Schutzverordnung nicht um. U. a. wurden von Mitarbeitern und Patienten keine Schutzmasken getragen, zudem war auf Plakaten u. a. zu lesen, dass die Regeln in der Praxis nicht gelten würden, z. B. mit den Worten „keine Maskenpflicht“. Der beklagte Landkreis verfügte, dass Patienten und Mitarbeiter in der Arztpraxis der Ärztin eine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen und die Plakate entfernt werden. Die Ärztin hat gegen den Bescheid mit der Begründung Klage erhoben, der Landkreis habe für seine Anordnungen keine Grundlage. Adressaten der Abstands- und Maskenpflichten seien ausschließlich die jeweiligen Personen selbst.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Ärztin habe nach der Verfügung als Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung lediglich darauf hinzuwirken, dass die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet würden. Dies schließe ein, dass der Ärztin aufgegeben werden könne, das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt „keine Maskenpflicht“ zu unterlassen.
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