von RAin Anika Mattern, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
Die Verleihung von Ärztesiegeln verstößt gegen Wettbewerbsrecht, wenn die Siegel den Eindruck erwecken, dass eine neutrale und sachgerechte Prüfung stattgefunden hat, obwohl der Prüfung größtenteils subjektive Kriterien zugrunde lagen. Auf diese Weise könnten (potenzielle) Patienten in die Irre geführt werden (Landgericht (LG) München, Urteil vom 13.02.2023, Az. 4 HK O 14545/21).
Die Wettbewerbszentrale klagte gegen einen Verlag. Dieser hatte Ärztinnen und Ärzten gegen eine jährlich zu zahlende Lizenz i. H. v. 1.900 Euro netto die Verwendung von Siegeln angeboten, die für die Außenwerbung genutzt werden konnten. Die Siegel beruhten auf einer jährlich erscheinenden „Ärzteliste“ und zeichneten die Verwendenden als „Top Mediziner“ oder „Focus Empfehlung“ aus.
Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale erweckten die Siegel den Eindruck, es habe eine neutrale, sachgerechte Prüfung stattgefunden. Hierin sah die Wettbewerbszentrale eine Irreführung, da in Wirklichkeit subjektive Kriterien wie
zugrunde lagen. Der Verlag begründete die Einführung kostenpflichtiger Siegel damit, dass sie eine Reaktion auf den „Wildwuchs“ seien, d. h., die Verwendung selbst gestalteter und grafisch minderwertiger Siegel zu Werbezwecken. Außerdem dienten sie der Refinanzierung redaktioneller Inhalte. Das Gericht verurteilte den Verlag, die Verwendung der Siegel zu unterlassen.
Das Gericht sah einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Verwendung der Siegel erwecke den Eindruck, die betreffenden Ärzte seien aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden und nähmen dadurch unter den Ärzten gleicher Fachdisziplin eine Spitzenstellung ein. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Siegel ähnlich wie Prüfsiegel der Stiftung Warentest auffassen.
Die Kriterien beruhten jedoch teilweise ausschließlich auf subjektiven Elementen, z. B. Kollegenempfehlungen oder Patientenzufriedenheit. Es handele sich somit im Ergebnis um eine mathematisch nicht nachvollziehbare Wertungsentscheidung.
Die Refinanzierung der redaktionellen Inhalte durch die Vergabe von Prüfsiegeln sei zudem eine unübliche, nicht zwingend erforderliche Art der Finanzierung von redaktionellen Beiträgen, so die Richter.
Fazit |
Die Qualität ärztlicher Leistungen lässt sich kaum anhand objektiver Kriterien bestimmen und hängt i. d. R. von subjektiven Faktoren wie der Erfahrung und Empathie des Arztes sowie der individuellen Bewertung des Patienten ab. Ein Siegel, das den Eindruck erweckt, es habe eine objektive Prüfung der Leistung stattgefunden kann (potenzielle) Patienten in die Irre führen und den Wettbewerb verzerren. Denkbar wäre ein Anknüpfen an rein objektive Faktoren (z. B. Anzahl und Art der durchgeführten Untersuchungen bzw. Operationen oder die Qualifikationen des Arztes). In diesen Fällen kann die Auszeichnung als Top-Mediziner nützlich sein, um (potenziellen) Patienten bei der Wahl eines qualifizierten Arztes zu helfen. |
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