Das am 11.05.2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) enthält auch einige Regelungen, die in bestimmten Konstellationen eine höhere bzw. extrabudgetäre Vergütung ärztlicher Leistungen zur Folge haben. Zwei dieser Konstellationen sind auch für Radiologen relevant.
Bereits seit dem 11.05.2019 erhalten Radiologen alle Leistungen im neu eingeführten Arztgruppenfall bei Versicherten, die durch die Terminservicestelle (TSS) vermittelt werden, extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet. Die Kennzeichnung erfolgt im neuen KVDT-Feld 4103 „TSVG Vermittlungs- /Kontaktart“ mit „1 = TSS-Terminfall“.
Definition Arztgruppenfall |
Alle Leistungen, die von derselben Arztgruppe in derselben Arztpraxis innerhalb desselben Quartals bei einem Versicherten ambulant zulasten derselben Krankenkasse durchgeführt werden. |
Ab dem 01.09.2019 wird in diesen TSS-Vermittlungsfällen ein extrabudgetärer Zuschlag – in Abhängigkeit von der Wartezeit auf einen Termin – auf die radiologischen Konsiliarpauschalen gezahlt. Der Zuschlag beträgt
Als 1. Tag für die Berechnung des Zuschlags gilt der Tag der Kontaktaufnahme des Versicherten bei der TSS.
Ebenfalls seit dem 11.05.2019 erhalten Radiologen alle Leistungen im Arztgruppenfall bei Versicherten, die von Hausärzten vermittelt werden, extrabudgetär vergütet. Voraussetzung ist, dass es sich um einen „aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermin“ handelt. Dies haben KBV und Kassen definiert als „Behandlung erfolgt innerhalb von vier Kalendertagen nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt“. Der Überweisungsschein ist im KVDT-Feld 4103 mit „3 = HA-Vermittlungsfall“ zu kennzeichnen.
Da Hausärzte ab dem 01.09.2019 für diese Vermittlungstätigkeit einen extrabudgetären Zuschlag von ca. 10 Euro erhalten, ist zu erwarten, dass Hausärzte ab diesem Zeitpunkt vermehrt Patienten an radiologische Praxen zur Durchführung dringend erforderlicher Röntgen-, CT- bzw. MRT-Untersuchungen vermitteln.
Die beiden weiteren ab 01.09.2019 relevanten TSVG-Konstellationen (Leistungen in offenen Sprechstunden und bei Neupatienten) gelten für Radiologen nicht. Die Vergütungsregelung für die Vermittlung sog. TSS-Akutfälle auf Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens wird voraussichtlich erst zum 01.01.2020 in Kraft treten.
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