Alle Vertragsärzte können seit dem 01.10.2020 unter bestimmten Voraussetzungen telemedizinische Konsilien mit anderen Ärzten abrechnen. Dazu stehen die neuen EBM-Nrn. 01670, 01671 und 01672 zur Verfügung (Details online unter iww.de/s4198).
Davon unberührt sind die Abrechnungsoptionen, die schon seit 2017 vor allem für Radiologen existieren. Dabei geht es um telekonsiliarische Befundbeurteilungen von Röntgen- und CT-Aufnahmen. Diese sind weiterhin berechnungsfähig nach den Leistungen des Abschnitts 34.8 EBM („Abschnitt 34.8 EBM: die Vergütung des Telekonsils ab dem 01.04.2017“ in RWF Nr. 01/2017).
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