Frage: „Als Radiologen dürfen wir GKV-Versicherte Patienten nur bei Vorlage einer Überweisung annehmen. Gemäß § 24 Bundesmantelvertrag (BMV) sind Überweisungen von Zahnärzten an Vertragsärzte ausgeschlossen. Gelegentlich melden sich aber bei uns Zahnärzte mit der Frage, ob wir spezielle Röntgenuntersuchungen (zum Beispiel Aufnahmen des Mundbodens oder Panoramaschichtaufnahmen der Kiefer) durchführen. Wie sollen wir verfahren, da wir einerseits nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden können, andererseits Zahnärzte keine Überweisungen an Vertragsärzte ausstellen dürfen?“
Antwort: Für solche Fälle sieht § 24 BMV eine Ausnahme vor:
Praxishinweis |
Bei der Quartalsabrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung müssen Sie die formlose Überweisung des Zahnarztes zusammen mit dem selbst ausgestellten Überweisungsschein abgeben. |
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