So kann ohne Zahnarzt-Überweisung abgerechnet werden

Frage: „Als Radiologen dürfen wir GKV-Versicherte Patienten nur bei Vorlage einer Überweisung annehmen. Gemäß § 24 Bundesmantelvertrag (BMV) sind Überweisungen von Zahnärzten an Vertragsärzte ausgeschlossen. Gelegentlich melden sich aber bei uns Zahnärzte mit der Frage, ob wir spezielle Röntgenuntersuchungen (zum Beispiel Aufnahmen des Mundbodens oder Panoramaschichtaufnahmen der Kiefer) durchführen. Wie sollen wir verfahren, da wir einerseits nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden können, andererseits Zahnärzte keine Überweisungen an Vertragsärzte ausstellen dürfen?“

Antwort: Für solche Fälle sieht § 24 BMV eine Ausnahme vor:

  • Der Zahnarzt kann eine formlose Überweisung für die erbetenen Untersuchungen ausstellen.
  • In Ihrer radiologischen Praxis lesen Sie dann die Versichertenkarte ein und rechnen auf einem selbst ausgestellten Überweisungsschein die gewünschten Röntgenleistungen ab.

Praxishinweis

Bei der Quartalsabrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung müssen Sie die formlose Überweisung des Zahnarztes zusammen mit dem selbst ausgestellten Überweisungsschein abgeben.