Frage | „Welche Beratungsleistungen sind bei einem Privatpatienten berechnungsfähig, wenn dieser zwar zum MRT-Termin erscheint, wegen Platzangst aber keine Untersuchung möglich ist. Der Radiologe bespricht mit dem Patienten die weiteren Möglichkeiten, wobei auf die MRT-Untersuchung verzichtet wird. Darf der Radiologe die Beratung gemäß GOÄ abrechnen?“
Antwort | Da keine MRT-Untersuchung durchgeführt wird, steht die Beratung auch nicht im Zusammenhang mit einer Leistung, die ggf. eine Beratungsleistung in gleicher Sitzung ausschließen würde. Ein solcher Ausschluss würde z. B. greifen, wenn im Zusammenhang mit der MRT-Untersuchung ein Gespräch über die Indikation oder den Untersuchungsumfang stattgefunden hätte.
In dem dargestellten Fall liegt hingegen sogar eine eigenständige Indikation (Klaustrophobie) vor, die ein Beratungsgespräch erforderlich macht. Die Beratung ist also als eigenständige Leistung nach Nr. 1 (80 Punkte/10,72 Euro bei Faktor 2,3) oder Nr. 3 GOÄ (150 Punkte/20,11 Euro bei Faktor 2,3) berechnungsfähig.
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