Mit Urteil vom 5. Mai 2011 (Az: L 5 KA 4/10) hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Vertragsarzt, der seine Praxis innerhalb desselben Planungsbereichs und derselben Stadt verlegt, keinen Anspruch auf eine honorarrechtliche Gleichstellung mit einer Neuniederlassung hat.
Die klagende HNO-Ärztin verlegte im Jahre 2006 ihren Vertragsarztsitz innerhalb derselben Stadt. Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) sah bereits zum damaligen Zeitpunkt vor, dass die Budgetgrenzen auf Basis des jeweiligen Vorjahresquartals des Arztes berechnet werden. Für neu niedergelassene Ärzte wurde der Leistungsbedarf des Vorjahresquartals des Praxisvorgängers herangezogen. War dies nicht möglich, wurde für zwei Jahre ab der Zulassung keine Leistungssteuerung vorgenommen.
Die Ärztin wandte sich gegen die Honorarabrechnung 4/06. Sie sei als neu niedergelassene Ärztin einzustufen und von einer Leistungsbegrenzung freizustellen. Ihre bisherige Praxis habe in einer Nebenstraße mit ungünstiger Infrastruktur gelegen. Wirtschaftlich sei sie faktisch gezwungen gewesen, sich an einem neuen Standort niederzulassen. Die Verlegung sei daher einer Neuniederlassung gleichzustellen.
Das LSG folgte der Argumentation der Ärztin nicht. Die Verlegung der Praxis sei nach dem eindeutigen Wortlaut des HVM keine Neuniederlassung. Auch eine Härtefallregelung könne nicht zur Anwendung kommen, da ein Festhalten an der Leistungsbegrenzung hier nicht zu einer Existenzbedrohung geführt habe.
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