von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
Portokosten gehören zu den nicht zu umgehenden Kosten einer Arztpraxis, führen aber im EBM-Bereich bei jeder Portoerhöhung erneut zu großem Ärger.
Vertragsärzte erhalten für den Versand eines Standardbriefs eine Kostenpauschale in Höhe von 55 Cent (EBM-Nr. 40120), die auch beim Versand des Arztbriefs per Fax oder E-Mail angesetzt werden kann. Die als Portokosten bezeichneten Beträge sind im eigentlichen Sinne mehr, nämlich „Kostenpauschalen für die Versendung bzw. den Transport von Briefen, Szintigrammen und/oder schriftlichen Unterlagen, Kostenpauschale für Telefax“ (EBM Kapitel 40.4; EBM-Nrn. 40120 bis 40126). Danach erhalten Vertragsärzte für den Versand eines Standardbriefs, der seit dem 01.07.2019 Portokosten in Höhe von 80 statt zuvor 70 Cent verursacht, eine Kostenpauschale in Höhe von lediglich 55 Cent.
Nicht nachvollziehbar ist, dass die Erstattungsbeträge nicht mit den Portoerhöhungen der Deutschen Post Schritt gehalten haben.
Schaut man sich die Leistungslegende genau an, so heißt es dort nicht „Portokosten“ sondern „Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von …“. Damit sind auch alternative Wege möglich. Denkbar sind z. B. ein Botendienst oder sonstige, meist lokal tätige Briefversender.
Bei Versand per Telefax ist ebenfalls die EBM-Nr. 40120 einmalig abrechenbar, aber auch bei mehrseitigen Vorlagen.
Eine weitere Variante ist der elektronische Arztbrief (eArztbrief), dessen Voraussetzungen in der „Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 291f SGB V (Richtlinie Elektronischer Brief)“ geregelt sind (online unter kbv.de/media/sp/RL_eArztbrief.pdf). Danach erhalten Vertragsärzte
Neben den Kostenpauschalen für Briefe gibt es weitere EBM-Nrn. für besondere Versandinhalte.
Für Radiologen ist beispielsweise die EBM-Nr. 40104 für den Versand von Röntgenfilmen (5,10 Euro) interessant, wobei diese Nr. nicht berechnungsfähig ist, wenn Röntgenaufnahmen, Filmfolien und Szintigramme dem Patienten mitgegeben werden.
Eine eigene Nr. existiert auch für den Versand bzw. Transport digitaler Befunddatenträger – eine heute in der Radiologie übliche Speicherversion. Das ist die EBM-Nr. 40122, bewertet mit 90 Cent und damit 5 Cent unter dem Preis eines DHL-Kompaktbriefs.
Im Rahmen der GOÄ ist die Abrechnung entstehender Portokosten gerechter geregelt, da hier die entstandenen Kosten in Ansatz gebracht und dem Patienten berechnet werden können.
Aus § 10 GOÄ |
Versand- und Portokosten können berechnet werden, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist. |
Der Absatz 3 des § 10 GOÄ beinhaltet insbesondere das Abrechnungsverbot für Portokosten innerhalb von Gemeinschaftseinrichtungen wie einem MVZ oder einem Krankenhaus. Aber auch beim Versand von Proben innerhalb einer Laborgemeinschaft können dem Patienten keine Portokosten in Rechnung gestellt werden. In allen genannten Situationen handelt es sich um eine innerbetriebliche Verlagerung der Leistungserbringung.
Merke |
Auch für die Versendung einer ärztlichen Liquidation dürfen dem Patienten gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 GOÄ keine Portokosten in Rechnung gestellt werden. |
Eine Berechnung anfallender Portokosten ist allerdings denkbar bei der Zusendung von
Diese Berechnungsfähigkeit gilt immer dann, wenn die Zusendung auf Wunsch des Patienten erfolgt.
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