FRAGE: „Es geht um Nr. 5377 GOÄ. Die Leistungslegende lautet ‚Zuschlag für computergesteuerte Analyse einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion‘ (800 Punkte; 46,63 Euro beim Faktor 1,0; nicht steigerungsfähig). Darf die Nr. 5377 GOÄ bei Ganzkörper-CT pro Hauptziffer abgerechnet werden oder nur, wenn nachweislich auch eine 3D-Rekonstruktion stattgefunden hat? Bedeutet der Begriff ‚einschließlich‘ also, dass die 3D-Rekonstruktion obligater Leistungsinhalt der Nr. 5377 GOÄ ist oder, dass eine 3D-Rekonstruktion ebenfalls nach Nr. 5377 GOÄ berechnet werden darf?“
ANTWORT: Nach der Leistungslegende der Nr. 5377 GOÄ ist die 3D-Rekonstruktion obligat. Grundsätzlich können Sie den Zuschlag nur ansetzen, wenn für die in den Leistungslegenden der zugehörigen CT-Leistungen genannten Körperbereiche auch tatsächlich eine 3D-Rekonstruktion erfolgt ist. Bezogen auf die Leistungslegende heißt das, dass beide Leistungsbestandteile erfüllt sein müssen, damit Sie die Leistung berechnen dürfen – sowohl die computergesteuerte Analyse als auch die speziell nachfolgende 3D-Rekonstruktion!
Anders ist es bei der ähnlichen Zuschlagsleistung zu MRT-Leistungen nach Nr. 5733 GOÄ (Zuschlag für computergesteuerte Analyse, z. B. Kine-tik, 3D-Rekonstruktion; 46,63 Euro beim Faktor 1,0; nicht steigerungsfähig). Hier ist die 3D-Rekonstruktion tatsächlich nur beispielhaft angeführt. Wäre die 3D-Rekonstruktion nur fakultativer Leistungsbestandteil der Nr. 5377 GOÄ, so wäre dies auch erkennbar an der hierfür bei anderen Leistungslegenden in der GOÄ verwendeten Formulierung: „gegebenenfalls einschließlich …“.
Merke |
Ist in einer Leistungslegende die Formulierung „gegebenenfalls ein-schließlich …“ enthalten, berechtigt die alleinige Erbringung dieser fakultativ aufgeführten Leistung nicht zur Berechnung der entsprechenden Leistungsposition. Beispiel: Nr. 5370 GOÄ (Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich – gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs; 2.000 Punkte; 209,83 Euro beim Faktor 1,8). Bei einem CT des kranio-zervikalen Übergangs allein (ohne Kopfbereich) wäre die Nr. 5370 nicht berechnungsfähig. |
Wir bedanken uns für Ihren Besuch auf dieser Website. Hier finden Sie unsere
>>AGB
und unsere
>>Datenschutzbestimmungen.
Guerbet GmbH
Otto-Volger-Straße 11,
65843 Sulzbach/Taunus
Telefon: 06196 762-0
www.guerbet.de
E-Mail: info@guerbet.de
Wenn Sie Fragen oder Anregungen zur Berichterstattung haben, erreichen Sie uns über das nachstehende Kontaktformular.
>>Zum KontaktformularWenn Sie Fragen oder Anmerkungen zu Produkten der Guerbet GmbH haben, kontaktieren Sie uns bitte hier.
>>Zum Kontaktformular