Neue Homeoffice-Pauschale für Radiologen seit 2023!

von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

Immer mehr Radiologen und deren Mitarbeiter erbringen zeitweise (Neben-)Tätigkeiten im Homeoffice. Auch der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Arbeit im Homeoffice durch steuerliche Entlastungen gefördert werden muss. Deshalb gilt seit 2023 eine im Vergleich zur Vorgängerversion erheblich verbesserte Homeoffice-Pauschale, von der auch alle Radiologen und deren Mitarbeiter profitieren können. Informieren Sie sich über die praxisrelevanten Details dazu.

Das galt 2020 bis 2022

Bereits in den Jahren 2020 bis 2022 gab es infolge der Coronapandemie eine Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 Einkommensteuergesetz [EStG]). Die Pauschale betrug 5 Euro täglich, maximal 600 Euro pro Jahr. Sie war immer dann abzugsfähig, wenn an einem Tag sämtliche betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten im Homeoffice erbracht wurden. Ein zeitlicher Mindestumfang war nicht vorgesehen. An Tagen, an denen sowohl im Homeoffice gearbeitet als auch die Radiologie aufgesucht oder eine Tätigkeit im Außendienst wahrgenommen wurde, ließ sich die Pauschale nicht absetzen.

Modifizierte Homeoffice-Pauschale ab 2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die Homeoffice-Pauschale grundlegend reformiert und unbefristet in § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG implementiert. Einerseits erhöht sich die Tagespauschale von 5 auf 6 Euro, andererseits der Höchstbetrag von jährlich 600 auf 1.260 Euro. Der Höchstbetrag wird also bei 210 Tagen im Jahr erreicht. Die Pauschale wird für jeden Tag als Betriebsausgabe (niedergelassene Radiologen) bzw. Werbungskosten (angestellte Radiologen oder Mitarbeiter) berücksichtigt, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte (regelmäßig die Praxis oder Klinik) aufgesucht wird.

Wo genau in der Wohnung die Tätigkeit ausgeübt wird, ist unerheblich. Das könnte ein Büro, eine Arbeitsecke oder der „Küchentisch“ sein. Ein richtiges häusliches Arbeitszimmer muss nicht vorliegen. Zudem ist es unschädlich, wenn für die Tätigkeit auch ein anderer Arbeitsplatz, wie z. B. ein Büro in der Radiologie, zur Verfügung stehen sollte. Entscheidend ist allein, dass betriebliche bzw. berufliche Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung erbracht werden, ohne dass es auf einen zeitlichen Mindestumfang ankommt. Es genügt also, wenn die Tätigkeit im Homeoffice den überwiegenden Anteil der gesamten Arbeitsleistung des Tages ausmacht. Folglich kann die Pauschale insbesondere an Wochenenden genutzt werden, an denen kleinere Büroarbeiten zu Hause erledigt werden.

Die neuen Homeoffice-Regelungen – Anwendungsbeispiele

Was die neuen Regelungen für die Praxis bedeuten, zeigen folgende Beispiele.

Beispiel 1

Ein Radiologe erbringt jeden Samstag im Homeoffice allgemeine Büroarbeiten. Die Radiologie sucht er an den Tagen nicht auf. Die Tätigkeit im Homeoffice umfasst dabei rund zwei Stunden je Samstag.

Lösung: Der Radiologe kann für jeden Samstag 6 Euro als Betriebsausgabe absetzen (max. 1.260 Euro). Insgesamt also 312 Euro (6 Euro x 52 Tage). Das gilt auch, wenn die Radiologie als Mitunternehmerschaft (z. B. BAG, GbR, OHG) betrieben wird. In diesem Fall ist die Homeoffice-Pauschale als Sonderbetriebsausgabe abzugsfähig. Sollte der Radiologe ein angestellter Radiologe sein, so handelt es sich um Werbungskosten.

 

Beispiel 2

Ein Radiologe hat einen auswärtigen Termin. Er übt von 07:00 bis 12:00 Uhr Tätigkeiten im Homeoffice aus (Vorbereitungs- und Büroarbeiten) und nimmt im Anschluss von 12:00 bis 16:00 Uhr den auswärtigen Termin war.

Lösung: Bislang konnte der Radiologe lediglich Reisekosten für den auswärtigen Termin geltend machen. Ab 2023 gilt: Da die Tätigkeit des Tages überwiegend (5 von 9 Stunden) im Homeoffice erbracht wurde, ist neben den Reisekosten die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro abzugsfähig.

 

Beispiel 3

Ein Radiologe arbeitet an einem Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr (4 Stunden) in der Radiologie. Danach fährt er ins Homeoffice und tätigt dort allgemeine Büroarbeiten in der Zeit von 14:00 bis 19:00 Uhr (5 Stunden).

Lösung: Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Regelung kann für diesen Tag nur die Fahrt zur Radiologie (erste Tätigkeitsstätte) abgesetzt werden. Der parallele Abzug der Homeoffice-Pauschale scheidet aus, da neben der Tätigkeit im Homeoffice die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.

 

Nachweis für das Finanzamt

Sowohl im Jahressteuergesetz 2022, in der zugrunde liegenden Gesetzesbegründung, als auch in der bisherigen Regelung zur Homeoffice-Pauschale wurden keine speziellen Nachweisvoraussetzungen für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug aufgenommen. Damit genügt als Nachweis gegenüber dem Finanzamt eine einfache (plausible) Aufstellung der für den Abzug der Homeoffice-Pauschale berücksichtigungsfähigen Tage. Da somit die Anzahl der Tage dem Finanzamt nur glaubhaft zu machen ist, sollten Radiologen möglichst zeitnah einen Kalender mit entsprechenden Eintragungen führen („berechtigt der Tag für den Abzug der Pauschale: Ja/Nein“).

Praxistipp

Die Homeoffice-Pauschale deckt nur die laufenden Fixkosten für das Homeoffice ab (Miete oder Abschreibung, Strom, Gas, Versicherungen usw.). Die Aufwendungen für im Homeoffice eingesetzte Arbeitsmittel (z. B. Notebook/Schreibtisch, Ausstattung und Büromaterial) können deshalb parallel zur Pauschale nach den allgemeinen Regelungen abgesetzt werden. Gleiches gilt für betrieblich oder beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten.