von Bernhard Fuchs, Steuerberater, Kanzlei Fuchs & Martin, Würzburg/Volkach, www.fuchsundmartin.de
Angestellte Ärzte können sich als Pflichtmitglied eines Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Grundlegende Neuerungen zum Befreiungsverfahren hatte das Bundessozialgericht (BSG) mit zwei Urteilen aus dem Jahre 2012 geschaffen (Az. B 12 R 3/11 und B 12 R 5/10). Diese Änderungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) jetzt in ihre Verwaltungspraxis umgesetzt.
Bisher vertrat die DRV die Auffassung, dass für einige klassische berufsspezifische Tätigkeiten die einmal erteilte Befreiung gemäß § 6 Sozialgesetzbuch (SGB) VI bei einem Arbeitgeberwechsel ihre Gültigkeit behält. Voraussetzung: Der neue Arbeitgeber erfüllt bestimmte Kriterien, und der Arzt übt eine Tätigkeit aus, die derjenigen beim alten Arbeitgeber entspricht. Angestellte Ärzte zum Beispiel mussten somit bei einem Praxiswechsel keinen neuen Befreiungsantrag stellen.
Nach den neuen BSG-Urteilen geht die DRV davon aus, dass jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitglieds eines Versorgungswerks nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber gilt. Wird diese Beschäftigung aufgegeben, endet auch die Befreiung. Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung ist somit immer ein neuer Befreiungsantrag zu stellen. Als neu aufgenommene Beschäftigung gilt
Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung von Anfang an setzt einen Antrag bei der DRV innerhalb von drei Monaten ab Aufnahme einer neuen Beschäftigung voraus. Wird der Antrag später gestellt, so ist die Befreiung – unabhängig davon, ob die Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben – erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam.
Hinweis für Praxisinhaber: Solange der angestellte Arzt seinem neuen Praxischef keinen aktuellen Befreiungsbescheid oder einen fristgerechten Befreiungsantrag vorlegt, ist der Praxisinhaber verpflichtet, seinen Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden und die Beiträge dorthin abzuführen.
Beispiel 1 |
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Abwandlung von Beispiel 1 |
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Im Antrag ist die Tätigkeit genau zu bezeichnen und der Arbeitgeber konkret zu benennen. Zumindest auszugsweise sollte eine Kopie des Arbeitsvertrags beigefügt werden. Der Antrag kann auch schon vor Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden.
Der Arbeitgeber hat den beschäftigungsbezogenen Befreiungsbescheid bei den Entgeltunterlagen aufzubewahren und auf Verlangen den Prüfern der DRV vorzulegen.
Aufgrund der neuen Rechtsprechung ist ab November 2012 bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung oder bei Wechsel des Tätigkeitsgebiets ein erneuter Antrag auf Befreiung zu stellen. Für angestellte Ärzte, die eine ärztliche Tätigkeit vor dem 31. Oktober 2012 aufgenommen haben, verbleibt es bei der bisherigen Befreiung. Demzufolge muss ein erneuter Antrag auf Befreiung erst bei einem Wechsel der Beschäftigung oder bei der Änderung des Tätigkeitsfelds gestellt werden.
Hinweis für Praxisinhaber: Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. der Änderung des Tätigkeitsfelds nach dem 31. Oktober 2012 reicht es aus, wenn der Arbeitgeber die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2013 nachweisen kann.
Beispiel 2 |
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Angestellte Ärzte, die nach dem 31. Oktober 2012 die Praxis gewechselt haben, sollten umgehend einen neuen Befreiungsantrag bei der DRV stellen, sofern sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen möchten. Dasselbe gilt für angestellte Ärzte, deren Tätigkeitsfeld sich beim bisherigen Arbeitgeber geändert hat. Praxisinhaber sollten angestellte Ärzte gegebenenfalls darauf aufmerksam machen. Ansonsten müssen sie ihren angestellten Arzt bei der gesetzlichen Rentenversicherung anmelden.
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