MRT-Angio neben weiteren MRT-Angios sowie neben MRT-Leistungen: Wie ist das zu begründen?

Mit der Aufnahme der MRT-Angiographien in den EBM (Abschnitt 34.4.7) wurden die Leistungslegenden zur Abrechnung der MRT-Angiographien (Nrn. 34470 bis 34492) allesamt mit dem Zusatz versehen, dass bei der Nebeneinanderberechnung mehrerer MRT-Angiographien eine Begründung erforderlich ist. Werden MRT-Angiographien neben anderen MRT-Leistungen des EBM erbracht, so sind die Anforderungen an die Begründung noch höher: Dann nämlich ist eine „besondere“ Begründung erforderlich (Präambel zu Kapitel 34.4 EBM [MRT-Leistungen] unter 7.). Gerade wegen dieser Begründungen gibt es in der Praxis immer wieder Probleme. 

Die Grundproblematik

Weitere Ausführungen, was unter einer „Begründung“ oder einer „besonderen Begründung“ für die Nebeneinanderberechnung von MRT-Leistungen verstanden wird, sind dem EBM nicht zu entnehmen. Der die entsprechenden Leistungen abrechnende Radiologe muss somit weitgehend selbst entscheiden, was er als eine Begründung für eine Nebeneinanderberechnung ansieht. Beachtet er aber einige Grundsätze, so kann er das Risiko von Streichungen durch die KV deutlich reduzieren. 

Umgang mit Begründungen

Bei den Leistungen, für deren Nebeneinanderberechnung der EBM eine Begründung verlangt, ist die Begründung auf dem Abrechnungsschein anzugeben (Begründungsfeld). Fehlt diese, nehmen viele KVen Streichungen vor. In der Regel werden dann die geringer bewerteten Leistungen gestrichen, nur die höchstbewertete Leistung bleibt stehen und wird vergütet. 

1. MRT-Angiographien neben ­sonstigen MRT-Untersuchungen

Wie kann der Radiologe die Bedingungen der Präambel zu Kapitel 34.4 (MRT-Leistungen) des EBM erfüllen, wonach eine „besondere Begründung“ für die Abrechnung von sonstigen MRT-Leistungen neben MRT-Angios gefordert wird? Grundsätzlich ergibt sich die Begründung für die Abrechnung mehrerer MRT-Leistungen dadurch, dass eine fachgerechte Diagnostik nur mittels mehrerer verschiedener MRT-Untersuchungen möglich ist. Entsprechende Diagnoseangaben sind somit erforderlich. 

Beispiel

Neben einer MRT-Untersuchung des Abdomens (Nr. 34441) wird im Rahmen einer Tumordiagnostik gleichzeitig die Abklärung einer fraglichen Nierenarterienstenose (Nr. 34485) durchgeführt. Aus den Diagnosen bzw. Verdachtsdiagnosen ergibt sich die Notwendigkeit und damit die Begründung zur Abrechnung dieser Positionen nebeneinander.

 

2. Berechnung mehrerer MRT-­Angiographien nebeneinander

Werden mehrere MRT-Angios nach den Nrn. 34470 bis 34492 nebeneinander berechnet, so gilt auch hier, dass sich die Begründung aufgrund der Diagnosen, Verdachtsdiagnosen bzw. der Ausschlussdiagnosen ergibt. 

Beispiel

Soll neben dem Verdacht auf eine Karotisstenose (Nr. 34475) ein Aneurysma der Aorta (Nr. 34485) ausgeschlossen werden, ergibt sich aus den (Verdachts-)Diagnosen die Begründung zur Abrechnung dieser Leistungen nebeneinander.

 

3. Begründung für die ­Zuschlagsposition Nr. 34492

Zusätzlich zu Nr. 34470 (MRT-Angiographie der Hirngefäße) kann die Zuschlagsposition Nr. 34492 nur mit Begründung für weitere Sequenzen nach Kontrastmitteleinbringung berechnet werden. Auch hier ergibt sich die Begründung durch die Fragestellungen zur Diagnostik. 

Beispiel

Werden die Hirngefäße wegen des Verdachts auf das Vorliegen eines Aneurysmas untersucht und erfolgt zusätzlich eine Weichteildarstellung mit weiteren Sequenzen, zum Beispiel zur Tumordiagnostik, kann mit diesen Diagnoseangaben die Zuschlagsposition Nr. 34492 für weitere Sequenzen zusätzlich zu Nr. 34470 abgerechnet werden.

 

Fazit

Bei Abrechnung mehrerer MRT-Angiographien nebeneinander bzw. der Abrechnung sonstiger MRT-Leistungen neben MRT-Angiographien ist unbedingt darauf zu achten, dass eine plausible Begründung (Diagnoseangaben) für die entsprechenden Nebeneinanderberechnungen mit der Abrechnung bei der KV eingereicht werden. Bei unzureichenden Begründungen streichen die meisten KVen die Nebeneinanderberechnung von MRT-Leistungen neben MRT-Angiographien bzw. die Berechnung mehrerer MRT-Angiographien nebeneinander.