mpMRT der Prostata bei Kassenpatienten

FRAGE | Von kooperierenden Urologen erhalten wir vermehrt Anfragen, ob und ggf. wie bei gegebener Indikation die multiparametrische Magnetresonanztomografie (mpMRT) der Prostata bei Kassenpatienten abgerechnet werden kann, bei entsprechender Indikation auch in Kombination mit einer Fusionsbiopsie. Dem Verfahren wird gegenüber der transrektalen ultraschallgesteuerten Biopsie (TRUS) Überlegenheit bescheinigt (PRECISION-Studie). Gibt es eine Möglichkeit, auch bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die mpMRT durchzuführen und abzurechnen?

ANTWORT | Die S3-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie des Prostatakarzinoms empfiehlt die mpMRT insbesondere im Rahmen einer Sekundärbiopsie oder bei Patienten mit einer aktiven Überwachung. Damit ergibt sich das Problem, dass i. d. R. Urologen die Indikation zur Durchführung einer mpMRT stellen, die Untersuchung selbst aber von einem Radiologen erbracht wird, eine ggf. erforderliche Fusionsbiopsie in Zusammenarbeit. Uns liegen Erkenntnisse vor, dass die GKV Anträge auf Kostenerstattung der mpMRT nach der GOÄ bei begründeten Indikationen positiv bescheidet. Die GOÄ-Abrechnung sähe so aus:

  • Nr. 5720* (1-fach: 256,46 Euro)
  • Ergänzende Serie nach Nr. 5731* (1-fach: 58,29 Euro)
  • Computergestützter Analyse nach Nr. 5733 (46,63 Euro, nur 1-facher Gebührensatz möglich)
  • Kontrastmitteleinbringung, i. d. R. mittels Hochdruckinfusion nach Nr. 346* (1-fach: 17,49 Euro)
  • Kosten für das Kontrastmittel

* Empfohlen wird eine Steigerung mit dem Faktor 1,3.

Zwei mögliche Abläufe sind denkbar: Der überweisende Urologe könnte erstens einen entsprechenden Antrag auf Kostenerstattung ausfüllen, diesen von dem Patienten bei der zuständigen Krankenkasse einreichen lassen und bei Bewilligung durch die Krankenkasse den Patienten an einen Radiologen überweisen. Zweitens könnte der Radiologe entsprechend verfahren und dem Antrag auf Kostenerstattung gleichzeitig auch den Kostenrahmen bei Berechnung nach der GOÄ beifügen. Der Antrag auf Kostenerstattung sollte neben der Unterschrift des Patienten auch mit dem Stempel und der Unterschrift des Arztes versehen sein.

Die KBV hat bei einer Anfrage die Auffassung vertreten, die mpMRT der Prostata sei als vertragsärztliche Leistung mit der EBM-Position 34442 abzurechnen. Unsere Meinung dazu: Wird eine Auftragsüberweisung zur Durchführung der mpMRT der Prostata ausgestellt, kann der die Überweisung annehmende Arzt (Radiologe) nicht „hilfsweise“ diese Leistung als MRT-Untersuchung des Beckens mit der EBM-Nr. 34442 abrechnen. Im Gegensatz zur GOÄ, bei der die Abrechnung der Nr. 5720 eine MRT-Untersuchung im Bereich des Abdomens und/oder des Beckens voraussetzt, ist bei Abrechnung der EBM-Nr. 34442 die Darstellung des gesamten Beckens Abrechnungsvoraussetzung und das entspricht nicht der Auftragsstellung „mpMRT der Prostata“. Bei Erbringung der EBM-Position 34442 müsste neben der Darstellung des gesamten Beckens eine gesonderte Darstellung der Prostata als mpMRT erfolgen, da genau diese Untersuchung per Zielauftrag überwiesen wird. Diese äußerst zeitaufwendige Gesamtuntersuchung entspräche nicht der eigentlichen Auftragsleistung.

Weiterführender Hinweis