Frage: „Wenn wir bei einem Patienten CT-Untersuchungen von zum Beispiel Thorax und Abdomen am gleichen Tag fahren und beide Untersuchungsgebiete vollständig befunden, ist es dann sinnvoller, den Höchstwert nach Nr. 5369 mit erhöhtem Steigerungssatz (bis 2,5-fach für technische Leistungen) anzusetzen oder beide GOÄ-Ziffern (5371 und 5372) mit einer Begründung abzurechnen? Und welche Anforderungen sind in solchen Fällen bei den Begründungen zu beachten?“
Einzeln abrechnen geht nicht. Für in einer Sitzung erbrachte CT von Thorax und Abdomen greift der Höchstwert nach Nr. 5369. Auch dann sind nach der Anmerkung zu Nr. 5369 die jeweils durchgeführten CT in der Rechnung anzugeben.
Sollte eine besondere medizinische Indikation vorliegen, sodass zeitlich getrennte CT unterschiedlicher Körperregionen erforderlich sind, können diese Untersuchungen ohne die Höchstwertbeschränkung abgerechnet werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Uhrzeiten aus Plausibilitätsgründen auf der Rechnung anzugeben.
Generell sollten sich die Begründungen für einen höheren Steigerungssatz auf die Bemessungskriterien der GOÄ nach § 5 GOÄ beziehen:
Diese Kriterien sind auch bei Faktorerhöhungen des Höchstwertes nach Nr. 5369 GOÄ zu beachten. Lediglich das Fahren mehrerer CT in verschiedenen Körperregionen rechtfertigt noch nicht den Ansatz des Höchstsatzes.
Die Begründungen sollten so einzelfallbezogen wie möglich erfolgen, um auch bei Beanstandungen von Kostenträgern auf die jeweils in der Rechnung angegebene Begründung Bezug nehmen zu können. Nach §12 Abs.3 GOÄ ist die Höherbewertung für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen – und zwar jeweils auf die einzelne Leistung bezogen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern.
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