Patienten haben nicht ohne Weiteres einen Anspruch darauf, dass das Krankenhaus ihnen die Kontaktdaten der behandelnden Ärzte mitteilt. Dafür müssen Patienten vielmehr ein berechtigtes Interesse an den Daten nachweisen (Oberlandesgericht [OLG] Hamm, Urteil vom 14.07.2017, Az. 26 U 117/16 ).
Im vorliegenden Fall hatte eine Patientin aufgrund eines vermuteten Behandlungsfehlers gegen ein Krankenhaus Haftungsklage erhoben (zurzeit vor dem Landgericht Bochum, Az. 6 O 19/16). Das Krankenhaus stellte ihr dazu die Behandlungsunterlagen zur Verfügung, ohne die Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte und Pfleger zu nennen. Deshalb klagte die Patientin zusätzlich die Herausgabe dieser Daten ein. Das Gericht wies diese Auskunftsklage ab. Die Patientin müsse ein berechtigtes Interesse an den Daten nachweisen. Ein solches sei z. B. gegeben, wenn die betreffenden Ärzte Anspruchsgegner oder Zeugen in einem Arzthaftungsfall seien. Um gegen die behandelnden Ärzte wegen des vermuteten Behandlungsfehlers zu klagen, reichten die Behandlungsunterlagen aus, die das Krankenhaus der Patientin überlassen habe. Darüber hinaus habe das Krankenhaus zugesagt, auf konkrete Anfragen der Patientin zu antworten. Einen pauschalen Anspruch auf Nennung aller Namen und Anschriften habe die Patientin dagegen nicht.
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