Kostenberechnung bei Röntgen-CD auf Wunsch

FRAGE | „Immer wieder bitten Patienten uns um die Aushändigung einer CD mit den durchgeführten Röntgenuntersuchungen. Können wir dafür eine Gebühr verlangen?“

ANTWORT | Die Dokumentationen (CD, Bilder, digitale Speicherung) der Röntgenleistungen sind Eigentum der erbringenden Praxis und müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Patienten haben keinen Anspruch auf die Aushändigung einer CD.

Einem weiterbehandelnden Arzt sind die Dokumentationen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zumeist werden die auf einer CD dokumentierten Untersuchungsergebnisse den Patienten für den weiterbehandelnden Arzt mitgegeben. Dafür können dann keine Kosten berechnet werden. Da die CD Eigentum des Erbringers bleibt, müsste der weiterbehandelnde Arzt diese ggf. zurückschicken, was aber in Anbetracht der geringen Kosten für eine CD kaum so gehandhabt wird.

Nur wenn ein Patient eine CD mit seinen Untersuchungsergebnissen quasi für seine Privatsammlung wünscht, können die Kosten für die Erstellung und Aushändigung in Rechnung gestellt werden. Die Bundesärztekammer (BÄK) hält dafür einen Betrag in Höhe von fünf Euro für angemessen.

Weiterführender Hinweis

  • Abrechnungsempfehlung zur Über-lassung von Daten-CDs an Patienten bei der BÄK online unter iww.de/s4197