von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) lässt nach Ansicht des Landgerichts (LG) München eine Regelung zwischen Chefarzt und Klinik zu, nach der das Liquidationsrecht für privatärztliche Leistungen bei der Klinik verbleibt und der Chefarzt einen Anteil aus dem Erlös erhält. In diesem Fall zahlt der Patient das Honorar an die Klinik, die wiederum den vereinbarten Anteil an den Chefarzt auszahlt. Daher scheidet im Regelfall ein Anspruch des Patienten gegen den Chefarzt selbst aus, hat das Gericht mit Urteil vom 11. März 2015 entschieden (Az. 9 S 7449/14).
Die Parteien stritten um einen Anspruch auf Rückforderung von Honorar. Klägerin war eine private Zusatzversicherung, der eine Patientin einen Anspruch gegen den Chefarzt abgetreten hatte. Die Patientin hatte eine Wahlleistungsvereinbarung über Chefarzt-Leistungen abgeschlossen und wurde anschließend von ihm operiert. Die Patientin zahlte und erhielt den Betrag von der Versicherung erstattet – gegen Abtretung eines möglichen Rückforderungsanspruchs. Die Versicherung verlangte alsdann vom Chefarzt die Rückzahlung des Honorars wegen Abrechnungsfehlern.
Die Klage der Versicherung blieb ohne Erfolg, da die Patientin dem Gericht zufolge keinen Anspruch gegen den Chefarzt hatte, den sie an die Versicherung hätte abtreten können. Das LG legte den Chefarzt-Vertrag so aus, dass dieser mit der Behandlung von Privatpatienten eine Dienstpflicht gegenüber der Klinik – und nicht unmittelbar einen Patientenanspruch – erfüllte.
Im entschiedenen Fall legten zwar die bei Aufnahme der Patientin unterzeichneten Dokumente nahe, dass der Chefarzt – und nicht das Klinikum – ihr Vertragspartner werden sollte. Die klagende Versicherung konnte aber nicht nachweisen, dass der beklagte Chefarzt die Klinikmitarbeiter zur Vertretung beim Vertragsschluss bevollmächtigt hatte. Er war hierzu auch gar nicht berechtigt, denn sein Dienstvertrag schloss die eigene Liquidierung privatärztlicher Behandlungen ausdrücklich aus.
So entschied das Gericht, dass dem Chefarzt lediglich der Betrag zustand, den er von der Klinik vereinbarungsgemäß als Anteil am Liquidationserlös für die OP erhalten hatte.
Zwar lässt die GOÄ ihrem Wortlaut nach eine Abrechnung nur für Ärzte, nicht aber für Kliniken zu; § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG fordert jedoch eine analoge Heranziehung der GOÄ, soweit ein Krankenhaus einem Arzt wahlärztliche Tätigkeiten gestattet. Das spreche dafür, dass diese Leistungen auch von Kliniken abgerechnet werden können, so das LG. Ob das Urteil Bestand haben wird, bleibt abzuwarten – Zweifel sind angebracht.
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