Genehmigt oder nicht? Gemeinschaftspraxis klagt erfolgreich gegen Abrechnungskürzung

von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster

Wie alle Willenserklärungen sind auch behördliche Schreiben nach dem „Empfängerhorizont“ eines verständigen (objektiven) Beteiligten auszulegen. Unklarheiten gehen zulasten der Behörde. Vor diesem Hintergrund darf eine radiologische Gemeinschaftspraxis (GP) nach dem Erhalt einer entsprechenden informellen Mitteilung davon ausgehen, dass sie zur Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen berechtigt ist (Sozialgericht [SG] München, Urteil vom 21.03.2018, Az. S 38 KA 305/17 ).

Fall: Klage gegen Honorarkürzung

Die GP klagte gegen eine Honorarkürzung. MRT-Leistungen aus Abschnitt 34.4 des EBM waren für 2 in einer Praxisfiliale tätige Ärzte wegen fehlender Genehmigung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung abgesetzt worden. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Auslegung eines Schreibens der KV an die Praxis. Umstritten war, ob dieses Schreiben nur bestätigen sollte, dass die beiden Ärzte in der Filiale tätig werden durften, oder ob das Schreiben als Abrechnungsgenehmigung zu verstehen war.

Entscheidung pro Praxis

Das Gericht gab der GP recht und betonte, gerade in Statussachen sei besonders sorgfältiges Handeln der Behörde (hier: der KV) erforderlich. Dies gelte auch, wenn mit einem Verwaltungsverfahren mehrere Abteilungen innerhalb der KV befasst sind. Unklare Äußerungen einer Abteilung seien der Behörde insgesamt zuzurechnen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe die GP davon ausgehen können, dass sie zur Erbringung und Abrechnung der in der Filiale erbrachten MRT-Leistungen berechtigt sei. Dass es sich formal nicht um einen Genehmigungsbescheid handelte, spielt keine Rolle.

Auffassung der GP nachvollziehbar

In dem umstrittenen Schreiben hatte die KV ausdrücklich festgestellt, dass die angestellten Ärzte der GP auch in der Praxisfiliale beschäftigt werden konnten. Zudem seien die von diesen Ärzten erbrachten Leistungen durch deren Arztnummer (LANR) und die Nebenbetriebsstättennummer (NBSNR) der Filiale zu kennzeichnen. Insofern ist nachvollziehbar, dass die Betroffenen diese Mitteilung als Genehmigung auffassten und auffassen durften.

Praxistipp

Das Urteil gibt Ärzten eine gewisse Sicherheit im Umgang mit behördlichen Mitteilungen. Im Falle missverständlicher Formulierungen oder sonstiger Zweifel sind dennoch die Nachfrage und Bitte um schriftliche Bestätigung der richtige Weg, um streitige Auseinandersetzungen zu vermeiden.