Extrabudgetäre Vergütung nach TSVG – mit und ohne Bereinigung!

von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

Seit vielen Monaten verkündet die Politik: „Die Ärzte bekommen mehr Geld für mehr Arbeit!“ Aber was bleibt letztlich von diesem „extrabudgetären Honorar“ für den Arzt übrig? Für Radiologen relevant sind die TSVG-Konstellationen „TSS-Terminfall“ sowie „Hausarzt-Vermittlungsfall“. Die offenen Sprechstunden sowie die NeupatientenRegelung sind hingegen nicht für Radiologen vorgesehen.

TSS-Terminfall und Hausarzt-Vermittlungsfall für Radiologen

Extrabudgetäres Honorar gibt es für Radiologen als

  • Zuschläge bei den TSS-Terminfällen und als
  • extrabudgetäres Honorar für diejenigen Leistungen, die bei den TSS-Terminfällen und den Hausarzt(HA)-Vermittlungsfällen erbracht und abgerechnet werden.

Zuschläge

Die terminabhängig unterschiedlich hohen Zuschläge (20, 30 bzw. 50 Prozent der altersangepassten Konsiliarpauschale) werden unbegrenzt für jeden TSS-Terminfall ausbezahlt, und zwar ohne Bereinigung. D. h., es ist „richtig neues“ Geld, das von den Krankenkassen hierfür zur Verfügung gestellt wird – allerdings mit überschaubaren Beträgen zwischen 0,95 Euro und 2,87 Euro. Voraussetzung für die Vergütung ist die Kennzeichnung des Falls als TSS-Terminfall und die Angabe der neuen EBM-Abrechnungsposition bei der Quartalsabrechnung (EBM-Nr. 24228 A-D für Radiologen).

Extrabudgetär vergütete Leistungen

Bei den Leistungen im TSS-Terminfall und HA-Vermittlungsfall stellt sich die Situation anders dar, denn es erfolgt eine Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), also dem einer Arztgruppe zur Verfügung stehenden Honorarbudget für das jeweilige Quartal. Dies hat zur Folge, dass im Ergebnis lediglich die Differenz zwischen der Vergütung der abgerechneten Leistungen mit dem Orientierungswert und der Vergütung innerhalb der MGV zusätzlich ausgezahlt wird. Diese Differenz kann in Abhängigkeit von der individuellen Vergütungsquote einer radiologischen Praxis und den abgerechneten Leistungen erheblich variieren.

Beispielrechnungen

Laut KBV-Honorarbericht für das Quartal IV/2016 betrug die Auszahlungsquote der Radiologen zwischen ca. 70 Prozent (Niedersachsen) und ca. 96 Prozent (Schleswig-Holstein), im Bundesdurchschnitt ca. 80 Prozent.

Wird eine MRT-Untersuchung der Extremitäten nach der EBM-Nr. 34450 mit weiteren Sequenzen nach Nr. 34452 als TSS-Terminfall oder HA-Vermittlungsfall durchgeführt, beträgt der Differenzbetrag zur extrabudgetären Vergütung, also das zusätzliche Honorar

  • bei einer Auszahlungsquote von 70 Prozent 53,87 Euro und
  • bei einer Auszahlungsquote von 96 Prozent 7,18 Euro.

Wird eine Röntgenuntersuchung nach Nr. 34232 (Röntgen Hand/Fuß) als TSS-Terminfall oder HA-Vermittlungsfall durchgeführt, beträgt die Differenz

  • bei einer Auszahlungsquote von 70 Prozent 3,44 Euro und
  • bei einer Auszahlungsquote von 96 Prozent lediglich 0,46 Euro.

Weitere Voraussetzung: Termin innerhalb von vier Tagen

Eine weitere Voraussetzung im HA-Vermittlungsfall ist ein Termin innerhalb von vier Kalendertagen (nicht Werktagen!) nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt.

Merke

Der Tag der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit zählt bei der Prüfung der 4-Tages-Frist für den HA-Vermittlungsfall nicht mit.

 

Gerade bei den HA-Vermittlungsfällen kommt es also auf eine gute Kooperation beider Praxen an, wobei einmal eine telefonische Erreichbarkeit wichtig ist, zum anderen auf der Hausarztseite aber auch ein möglichst standardisiertes Vorgehen bei den Angestellten.

Fazit

  • Bei der extrabudgetären Vergütung sind nur die Zuschläge beim TSS-Terminfall komplett zusätzliches Geld.
  • Bei der extrabudgetären Vergütung der Leistungen ist nur die Differenz zwischen der Vergütung mit dem Orientierungswert und der praxisindividuellen Auszahlungsquote zusätzliches Honorar, allerdings bei einem nicht unerheblichen administrativen Aufwand.