von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
Seit vielen Monaten verkündet die Politik: „Die Ärzte bekommen mehr Geld für mehr Arbeit!“ Aber was bleibt letztlich von diesem „extrabudgetären Honorar“ für den Arzt übrig? Für Radiologen relevant sind die TSVG-Konstellationen „TSS-Terminfall“ sowie „Hausarzt-Vermittlungsfall“. Die offenen Sprechstunden sowie die NeupatientenRegelung sind hingegen nicht für Radiologen vorgesehen.
Extrabudgetäres Honorar gibt es für Radiologen als
Die terminabhängig unterschiedlich hohen Zuschläge (20, 30 bzw. 50 Prozent der altersangepassten Konsiliarpauschale) werden unbegrenzt für jeden TSS-Terminfall ausbezahlt, und zwar ohne Bereinigung. D. h., es ist „richtig neues“ Geld, das von den Krankenkassen hierfür zur Verfügung gestellt wird – allerdings mit überschaubaren Beträgen zwischen 0,95 Euro und 2,87 Euro. Voraussetzung für die Vergütung ist die Kennzeichnung des Falls als TSS-Terminfall und die Angabe der neuen EBM-Abrechnungsposition bei der Quartalsabrechnung (EBM-Nr. 24228 A-D für Radiologen).
Bei den Leistungen im TSS-Terminfall und HA-Vermittlungsfall stellt sich die Situation anders dar, denn es erfolgt eine Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), also dem einer Arztgruppe zur Verfügung stehenden Honorarbudget für das jeweilige Quartal. Dies hat zur Folge, dass im Ergebnis lediglich die Differenz zwischen der Vergütung der abgerechneten Leistungen mit dem Orientierungswert und der Vergütung innerhalb der MGV zusätzlich ausgezahlt wird. Diese Differenz kann in Abhängigkeit von der individuellen Vergütungsquote einer radiologischen Praxis und den abgerechneten Leistungen erheblich variieren.
Laut KBV-Honorarbericht für das Quartal IV/2016 betrug die Auszahlungsquote der Radiologen zwischen ca. 70 Prozent (Niedersachsen) und ca. 96 Prozent (Schleswig-Holstein), im Bundesdurchschnitt ca. 80 Prozent.
Wird eine MRT-Untersuchung der Extremitäten nach der EBM-Nr. 34450 mit weiteren Sequenzen nach Nr. 34452 als TSS-Terminfall oder HA-Vermittlungsfall durchgeführt, beträgt der Differenzbetrag zur extrabudgetären Vergütung, also das zusätzliche Honorar
Wird eine Röntgenuntersuchung nach Nr. 34232 (Röntgen Hand/Fuß) als TSS-Terminfall oder HA-Vermittlungsfall durchgeführt, beträgt die Differenz
Eine weitere Voraussetzung im HA-Vermittlungsfall ist ein Termin innerhalb von vier Kalendertagen (nicht Werktagen!) nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt.
Merke |
Der Tag der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit zählt bei der Prüfung der 4-Tages-Frist für den HA-Vermittlungsfall nicht mit. |
Gerade bei den HA-Vermittlungsfällen kommt es also auf eine gute Kooperation beider Praxen an, wobei einmal eine telefonische Erreichbarkeit wichtig ist, zum anderen auf der Hausarztseite aber auch ein möglichst standardisiertes Vorgehen bei den Angestellten.
Fazit |
|
Wir bedanken uns für Ihren Besuch auf dieser Website. Hier finden Sie unsere
>>AGB
und unsere
>>Datenschutzbestimmungen.
Guerbet GmbH
Otto-Volger-Straße 11,
65843 Sulzbach/Taunus
Telefon: 06196 762-0
www.guerbet.de
E-Mail: info@guerbet.de
Wenn Sie Fragen oder Anregungen zur Berichterstattung haben, erreichen Sie uns über das nachstehende Kontaktformular.
>>Zum KontaktformularWenn Sie Fragen oder Anmerkungen zu Produkten der Guerbet GmbH haben, kontaktieren Sie uns bitte hier.
>>Zum Kontaktformular