Gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Grundsätzlich können auch elektronische Signaturen diesem Schriftformerfordernis genügen. Doch Vorsicht: Eine elektronische Signatur erfüllt dieses Erfordernis nicht, wenn für das genutzte System die erforderliche Zertifizierung nach der Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS-VO) fehlt. So das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin – und aus dem als befristet gedachten Arbeitsverhältnis wurde ein unbefristetes (Urteil vom 28.09.2021, Az. 36 Ca 15296/20 ).
Ein Arbeitgeber hatte mit einem Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Die Unterschriften erfolgten per elektronischer Signatur. Der Arbeitnehmer wollte die Befristung nicht akzeptieren, da die Schriftform fehle. Der Grund: Die genutzte elektronische Signatur sei keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Gesetzes. Laut ArbG Berlin genügt jedenfalls die im Streitfall verwendete Form der Signatur nicht dem Schriftformerfordernis. Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der elDAS-VO erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die zuständige Bundesnetzagentur biete das im Fall verwendete Tool „e-Sign“ nicht. Entsprechend sei die Vereinbarung zur Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam, weil die Schriftform nicht eingehalten wurde. Der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen, so das Gericht.
Wer auf Nummer sicher gehen will, nutzt bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse besser die „gute alte Schriftform“ mit persönlichen Unterschriften oder lässt sich vom Anbieter der elektronischen Signatur versichern, dass die entsprechende Zertifizierung vorliegt. Im Fall wird der Arbeitgeber darauf vertraut haben, dass das von ihm verwendete Tool für die elektronische Signatur rechtssicher ist.
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