Setzt das Finanzamt gegenüber Ex-Ehegatten gemeinsame Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest, weil es nicht weiß, dass diese bereits geschieden sind, werden die Vorauszahlungen beiden zur Hälfte zugerechnet, selbst wenn nur einer Vorauszahlungen geleistet hat. Diese Entscheidung des FG Schleswig-Holstein sollte die Ex-Ehegatten veranlassen, das Finanzamt sofort schriftlich zu informieren, wenn die Ehe geschieden wurde.
Beispiel |
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Das Finanzamt setzt gegenüber Eheleuten Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 5.000 Euro fest. Obwohl die Eheleute geschieden sind, zahlt der Ehemann den Betrag allein. Dem Finanzamt war die Scheidung nicht bekannt. Deshalb ist es folgerichtig, dass die Vorauszahlung jedem Ehegatten mit 2.500 Euro auf dessen Steuerschuld bei der Einzelveranlagung angerechnet wird (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.7.2014, Az. 5 K 93/11). |
Um die Nachteile zu vermeiden, sollten Sie das Finanzamt umgehend schriftlich von der Scheidung informieren. Haben Sie das vergessen und das Finanzamt rechnet wie oben nur die Hälfte Ihrer Vorauszahlungen auf Ihre Steuerschuld an, legen Sie Einspruch ein. Berufen Sie sich auf das Revisionsverfahren beim BFH (Az. VII R 38/14), das zur Entscheidung des FG Schleswig-Holstein anhängig ist.
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