Für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht hinreichend belegt ist, die jedoch das Potenzial einer Behandlungsalternative erkennen lassen, kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seit Inkrafttreten des Versorgungsstrukturgesetzes Richtlinien für eine Erprobung beschließen (§ 137e SGB V). Bis dahin konnten nur Methoden zulasten der GKV erbracht werden, deren medizinischer Nutzen durch Studien belegt war. Jüngst hat der G-BA vereinbart, studienrelevante Fragestellungen zur Positronenemissionstomographie (PET; PET/CT) bei Patienten mit rezipierendem kolorektalem Karzinom, mit malignem Melanom sowie mit Ösophagus-Karzinom für mögliche Erprobungsrichtlinien zu erarbeiten.
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