Frage: „Häufig erhalten wir Überweisungen, bei denen nur die Abklärung eines bestimmten Organgebietes angefordert wird – zum Beispiel Überweisungen zur weiteren Abklärung bei histologisch mittels Stanzbiopsie nachgewiesenem Prostata-Ca. Wir führen dann das Becken-MRT nach Nr. 34442 durch, gegebenenfalls ergänzt um weitere Sequenzen nach KM-Gabe mit Abrechnung der Nr. 34452. Laut Leistungslegende setzt die Abrechnung der Nr. 34442 die Darstellung des gesamten Beckens voraus; außerdem fordert die Präambel zu Kapitel 34.4 des EBM (MRT-Leistungen) für die Abrechnung der MRT-Positionen die Durchführung von mindestens vier Sequenzen (ausgenommen MRT-Angios). Bedeutet das, dass mit allen vier Sequenzen und gegebenenfalls auch den nach Nr. 34452 abgerechneten zusätzlichen Sequenzen jeweils das gesamte Becken dargestellt werden muss, obwohl sich der Überweisungsauftrag nur auf einen Teil der Region, nämlich die Prostata, bezieht?“
Antwort: Nein. Die Darstellung des gesamten Beckens muss zwar erfolgen und die Untersuchung ist entsprechend zu dokumentieren und zu befunden. Mit weiteren Sequenzen können Sie sich aber auf Detaildarstellungen der Region beschränken, deren Abklärung laut Überweisung erbeten wird. In der Leistungslegende zu Nr. 34442 wird nicht verlangt, dass mit allen vier Sequenzen das gesamte Becken erfasst werden muss.
Dasselbe gilt für den Zuschlag nach Nr. 34452 für mindestens zwei weitere Sequenzen nach KM-Gabe. Die Abrechnung dieser Zuschlagsposition setzt nicht voraus, dass die gesamte anatomische Region der Position, zu der der Zuschlag berechnet wird, mittels der zwei zusätzlichen Sequenzen vollständig dargestellt wird. Für die Untersuchung der Prostata nach EBM-Nr. 34442 ist es somit bei Berechnung des Zuschlags 34452 ausreichend, den abzuklärenden Bereich – hier der Prostata – darzustellen.
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