Berufshaftpflicht für Radiologen – Was ist zu beachten?

von Roman Biehler, Medicus Wirtschaftsberatung GmbH & Co.KG, Düsseldorf

Die in Deutschland tätigen Ärzte sind laut § 21 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ärzte) verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Einige kritische Punkte sollten Sie dabei im Auge behalten.

Höhe der Deckungssumme prüfen

Welche Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden als hinreichend erachtet werden, ist der MBO-Ärzte nicht zu entnehmen. Während ältere Policen zum Teil noch 1,5 Mio. Euro als Deckungssumme versichert haben, werden die neuen Berufshaftpflichtpolicen meist mit einer Deckungssumme von 5 Mio. Euro angeboten.

Merke

Überprüfen Sie aufgrund des Anstiegs der geforderten Schadenssummen die Deckungssummen Ihrer Police und passen Sie diese im Bedarfsfall entsprechend an.

 

Falls die Deckungssummen zu niedrig gewählt sind oder keine Berufshaftpflichtversicherung vorliegt, haftet der behandelnde Arzt mit seinem Privatvermögen. Wie bei anderen Facharztgruppen passieren auch in der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie Fehler. Diese sind trotz der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nicht auszuschließen. So kann z. B. ein Röntgenbild falsch gedeutet werden, was für den Patienten zu einer fehlerhaften Folgebehandlung führt. Die Kosten für einen Schaden, der durch eine Fehldiagnose entsteht, können sich im hohen sechsstelligen Bereich bis hin zu einem Millionenbetrag bewegen. Hier sind insbesondere Schmerzensgeldzahlungen und Verdienstausfälle der geschädigten Patienten sehr kostenintensiv. Zudem hat die mediale Berichterstattung, die gestiegene Bedeutung von Bewertungsportalen und „sozialen Netzwerken“ zu einer höheren Bereitschaft geführt, juristisch gegen behandelnde Mediziner vorzugehen.

Umgangsrisiko und Nachhaftung

Bei der Berufshaftpflicht für die Facharztgruppen Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie sollte auch auf die Mitversicherung des Umgangs- und Behandlungsrisikos geachtet werden. Dies gilt insbesondere bei

  • Röntgenapparaten,
  • radioaktiven Stoffen,
  • Geräten, in denen ein Strahler/Isotop eingebaut ist,
  • offen radioaktiven Stoffen,
  • interventioneller Radiologie,
  • periradikulärer Therapie,
  • Racz-Katheter und
  • Stent-Einlagen.

Wichtig ist zudem, bei Eintritt in den Ruhestand auf eine Nachhaftung bei der Berufshaftpflicht zu achten. Nach §199 BGB haftet der behandelnde Mediziner zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Behandlung kann unter Umständen schon viele Jahre vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben. So kann der Patient aufgrund einer fehlerhaften Interpretation eines Röntgenbilds erst Jahre später Kenntnis vom Umstand des schuldhaften Verhaltens des Mediziners erlangen. Eine Verjährung tritt evtl. erst 30 Jahre nach der Behandlung ein. Entscheidend für die Berufshaftpflichtversicherung ist nicht der Tag der fehlerhaften Behandlung, sondern der Zeitpunkt der Erlangung der Erkenntnis des Patienten über die fehlerhafte Behandlung. Wenn keine Nachhaftungsversicherung vorliegt, haftet der behandelnde Mediziner in seinem Ruhestand oder sogar nach seinem Tod mit dem Privatvermögen.

Merke

Überprüfen Sie – insbesondere bei älteren Policen – den Einschluss und die Dauer der Nachhaftung.

 

Versicherung umgehend informieren

Ob der eingetretene Schaden des Patienten tatsächlich durch die Fehlbehandlung des Mediziners verursacht wurde, ist zu prüfen. Hier kann es zu zeitaufwendigen juristischen Auseinandersetzungen unter Einbeziehung von medizinischen Gutachten in gerichtlichen Verfahren kommen. Falls ein Patient oder dessen Rechtsanwalt mit Ihnen aufgrund eines vermeintlichen Behandlungsfehlers Kontakt aufnimmt, wenden Sie sich umgehend an Ihre Berufshaftpflichtversicherung. Dort sind Juristen der Versicherungsgesellschaften für Sie tätig, die sich täglich mit dem Thema Schadensbearbeitung befassen.

Merke

Eigenes Handeln nach dem Motto „Das kläre ich doch selbst!“ ist im Schadensfall meist kontraproduktiv.