Bei Knie-TEP: Nr. 5110 neben Nr. 5030 GOÄ?

FRAGE: „Bei der Implantation einer Knie-TEP rechnen wir für eine Achsaufnahme des Kniegelenks (drei Bilder) die Nr. 5110 GOÄ mit dem 2,5-fachen Satz ab und ggf. zusätzlich für das Röntgen des Kniegelenks in zwei Ebenen die Nr. 5030 GOÄ sowie für die evt. zusätzliche Aufnahme der Patella tangential die Nr. 5035 GOÄ. Es muss jeweils aufwendig umgelagert werden und es sind getrennte Aufnahmen. Allerdings lehnen die privaten Krankenversicherungen nun vermehrt die Kostenübernahme für diese zusätzlichen Aufnahmen ab mit dem Hinweis, dass neben der Nr. 5110 die Nr. 5030 GOÄ grundsätzlich nicht abgerechnet werden könne. Ist das korrekt?“

ANTWORT: Leider ist die dargestellte Abrechnung in dieser Form nicht korrekt. Neben Nr. 5110 GOÄ als Extremitätenaufnahme wäre lediglich der zusätzliche Ansatz der Nr. 5111 (ergänzende Ebenen[n], also Plural [!]) möglich, wenn die drei Aufnahmen verschiedene Ebenen betreffen. Damit würde auch der von Ihnen angegebene Begründungshinweis (drei Bilder) wegfallen bzw. entwertet.

Praxistipp

Wären allerdings im Rahmen der ergänzenden Ebenen nach Nr. 5111 GOÄ besondere Projektionen erforderlich gewesen, so könnte dies als Begründungskriterium für einen höheren Steigerungssatz angegeben werden.

 

Bei zeitgleich in einer Sitzung durchgeführten Röntgenaufnahmen scheidet auch eine Abrechnung der Nr. 5030 GOÄ aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zu den Nrn. 5110 und 5111 GOÄ aus. Zweck dieser Ausschlussbestimmungen ist, die eigenständige Berechnung von dargestellten Skeletteilen, die mittels einer einzigen Röntgenaufnahme erfasst wurden, zu unterbinden. Da im dargestellten Fall bereits eine Röntgenaufnahme einer Extremität mit dem darin enthaltenen Kniegelenk (welche auch die Patella umfasst) nach Nr. 5110 GOÄ berechnet wurde, kann die Nr. 5035 GOÄ für eine zusätzlich erforderliche Spezialaufnahme der Patella nicht daneben berechnet werden.

Praxistipp

Vereinzelt wird empfohlen, in einer solchen Konstellation (neben Nr. 5110 oder Nr. 5030 GOÄ) die Nr. 5035 GOÄ mit dem Vermerk „Patella-Zielaufnahme“ abzurechnen. Erfahrungsgemäß akzeptieren dies einige Kostenträger, eine Gegenargumentation bei Beanstandung erscheint jedoch aufgrund der o. a. Ausschlüsse nicht empfehlenswert.