Ist eine Ärztin mit Kenntnis des Arbeitgebers über mehr als einen Monat lang tätig, ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Urteil vom 5.8.2015, Az. 3 Sa 420/15).
Eine Ärztin war von 2009 bis 2012 mit halbem Umfang an ein Uniklinikum abgestellt. Im Juni 2012 erhielt sie ein Schreiben, wonach sie ab dem 1. Oktober 2012 befristet für zwei Jahre vollzeitig beim Uniklinikum als Oberärztin eingestellt werde – vorbehaltlich der körperlichen Eignung und der Zustimmung des Personalrats. Wegen Terminschwierigkeiten unterzeichnete die Ärztin erst Mitte November 2012 einen bis zum 30. September 2014 befristeten Vertrag. Mit ihrer Klage wollte sie festgestellt wissen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist und daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Das LAG entschied zugunsten der Ärztin. Werde eine Befristung vor Tätigkeitsbeginn nur mündlich abgestimmt, aber erst nach Tätigkeitsbeginn im Arbeitsvertrag fixiert, sei dieser Passus regelmäßig nichtig. Der Grund: Ab Oktober sei ein Arbeitsverhältnis durch „schlüssiges Verhalten“ begründet worden. Es sei nicht ersichtlich, dass das Uniklinikum die vertragliche Bindung unter den zwingenden Vorbehalt eines schriflichen Arbeitsvertrags stellen wollte.
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