von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Viele Websites von Arztpraxen oder Kliniken enthalten auch Fotos und in Einzelfällen sogar Videos, auf denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sehen sind. Wie ist aber die rechtliche Situation, wenn ein Mitarbeiter wünscht, dass Bilder mit ihm ganz von der Website verschwinden – etwa weil er nicht mehr Mitarbeiter der Praxis bzw. Klinik ist? Zu diesem Themenkomplex hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 11. Dezember 2014 (Az. 8 AZR 1010/13) eine Grundsatzentscheidung getroffen, die den Bildnisschutz von Arbeitnehmern konkretisiert.
Geklagt hatte ein ehemaliger Angestellter einer Firma für Kälte- und Klimatechnik. Er stritt mit seinem ehemaligen Arbeitgeber um die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung eines Videos zu Werbezwecken im Internet sowie um die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Durch Unterschrift auf einer Namensliste hatte er erklärt, dass Filmaufnahmen von seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens „verwendet und ausgestrahlt werden dürfen“.
In einem Werbefilm der Firma war der Angestellte dann einzeln und mit weiteren Mitarbeitern kurz zu sehen. Ob er tatsächlich zu erkennen war, blieb streitig. Das Video konnte von der Homepage der Firma aus angesteuert und eingesehen werden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ließ er anwaltlich den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung zur Verwendung seiner Bilder erklären und klagte darauf, die Veröffentlichung des Videos künftig zu unterlassen.
Vor dem BAG hatte seine Klage keinen Erfolg. Zwar könne grundsätzlich jeder Arbeitnehmer über „seine“ Abbildung entscheiden, so kurz und unbedeutend sie auch sei, entschied das Gericht. Der Kläger habe aber anlassbezogen und wirksam seine unbefristete Einwilligung zur Veröffentlichung der ihn zeigenden Videodateien erteilt. Im Falle einer solchen unbefristeten Einwilligung müsse er jedenfalls dann, wenn das Bild oder der Film – wie hier – nicht speziell auf ihn zugeschnitten ist, die Beendigung seines Einverständnisses ausdrücklich erklären. Die Zustimmung ende also nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Eine unbefristete Einwilligung sei mit Blick auf gegenseitige Rücksichtnahmepflichten auch nicht jederzeit grundlos widerrufbar. Ein unwirksamer Widerruf stehe einem Unterlassungs- ebenso wie einem Schmerzensgeldanspruch entgegen.
Das BAG nutzte diesen konkreten Fall auch für einige allgemeine Klarstellungen:
Die Veröffentlichung von Mitarbeiterbildern erfordert die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers, die am besten im Vorfeld einzuholen ist. In Anbetracht der betroffenen Belange (Verwendungsinteresse des Arbeitgebers einerseits, Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung andererseits) ist eine mündliche oder gar unausgesprochene Übereinkunft nicht ausreichend.
Liegt eine schriftliche Zustimmung vor, ist diese nicht ohne Weiteres einseitig widerrufbar. Wurde die Einwilligung unbefristet erteilt, ist sie zudem nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beendet.
Praxishinweise |
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Einverständniserklärungen sollten sorgfältig formuliert werden und Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung enthalten. Veröffentlichte Bildnisse sollten von Zeit zu Zeit überprüft und aktualisiert werden, um Streit zu vermeiden. |
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