Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs.2 Satz 2 EStG ist auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren. Dies gilt laut einem BFH-Urteil vom 13. Juli 2011 (Az: VI R 61/10) unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.
Die Entscheidung hat eine positive und eine negative Seite. Der Steuerzahler wollte im konkreten Fall für diese Leistungen nämlich den Steuerabzugsbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen, um die Förderung für Handwerksleistungen zusätzlich für den Bau einer Stützmauer geltend zu machen. Diese Doppelförderung hat der BFH versagt. Er hat dem Finanzamt aber insoweit kontra gegeben, als dieses selbst die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für die Erd- und Pflanzarbeiten versagen wollte (weil der Garten neu angelegt wurde). Dazu der BFH: Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts“, also einen Neubau, betreffen, können die Steuerermäßigung nicht vermitteln; Maßnahmen eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der dazugehörige Grund und Boden gehört, dagegen schon.
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