Abrechnung von Venographien der Extremitäten

Nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O 1.5 der GOÄ sind u. a. die Leistungen für Venographien nach den Nrn. 5329 bis 5331 je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig. Doch eine wörtliche Auslegung der Bestimmung ist umstritten.

Der GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlags („Brück“) verweist auf die Allgemeinen Bestimmungen:

Kommentierung Brück

„Werden beide Beine untersucht, kann Nr. 5330 trotz der Legendenfassung auf ‚einer Extremität‘ nur einmal berechnet werden (vergleiche die Allgemeine Bestimmung vor Abschnitt O I 5).“

 

Sofern 2 Extremitäten untersucht werden, wäre nach der wörtlichen Auslegung der Allgemeinen Bestimmungen die Untersuchung der 2. Extremität quasi umsonst zu erbringen. Dies ist auch aufgrund der Bewertung der Leistungen (Nr. 5530 = 750 Punkte) kaum nachvollziehbar, da sich der bereits für eine Extremität anfallende Arbeitsaufwand verdoppelt und dies auch nicht über den Steigerungsfaktor angemessen berücksichtigt werden kann. Zudem bezieht sich die Leistungslegende von Nr. 5330 auf eine Extremität! Demzufolge handelt es sich bei jeder Extremität um eine in sich abgeschlossene Leistung, sodass bei einer 2. Extremität auch von einer neuen Leistung auszugehen ist. Die Allgemeinen Bestimmungen gehen außerdem von „jeweils nur einmal“ aus. Auch für die evtl. anfallende Folgeziffer 5331(„Ergänzende Projektion(en) (insbesondere des zentralen Abflussgebiets) im Anschluss an die Leistung nach Nummer 5330, insgesamt“) gilt der gleiche Grundsatz. D. h., dass alle ergänzenden Projektionen nur einer Extremität insgesamt erfasst werden und bei 2 Extremitäten auch hier eine 2-fache Berechnung möglich ist.Auch im Kommentar von „Hoffmann/Kleinken“ wird das Thema behandelt.

Kommentierung Hoffmann/Kleinken

„Dadurch, dass es in Nr. 5330 heißt ‚Venographie einer Extremität‘ ist die Venographie der zweiten Extremität nicht dieselbe Leistung, sondern eine neue Leistung. …. Zwar wird bei zwei Extremitäten-Venographien die Nummer, aber nicht die Leistung nach der Nummer zweimal abgerechnet. Der Plural in der Allgemeinen Bestimmung bezieht sich auf die nachfolgende Aufzählung. Ebenso trifft dies auf Nr. 5331 zu. In Bezug auf eine Venographie kann Nr. 5331 nur einmal je Sitzung berechnet werden. Wenn aber zwei Venographien zugrunde liegen, kann Nr. 5331 auch zweimal berechnet werden. Zu jeder der Untersuchungen entsteht die Leistung nach Nr. 5331 neu. Im Text der Nr. 5331 heißt es ausdrücklich im Anschluss an die Leistung, nicht die Leistungen. Das insgesamt am Schluss des Textes bezieht sich auf die Mehrzahl der Projektionen, nicht auf die der Leistungen.“

 

Eine wörtliche Auslegung der Allgemeinen Bestimmungen ist demnach nicht angezeigt. Interessant ist, dass in der Kommentierung „Brück“ im Hinblick auf Nr. 5331 GOÄ die auch für Nr. 5330 GOÄ eigentlich zutreffende Interpretation der Ausschlussbestimmungen richtig dargestellt wird: „Je Sitzung und Extremität unabhängig von der Anzahl der Projektionen nur einmal berechnungsfähig.“