Frage: „Ist bei der Abrechnung einer MRT-Untersuchung der Mamma die Gabe des Kontrastmittels (KM) bei einem Kassenpatienten bereits mit abgegolten oder kann die KM-Gabe separat zusätzlich abgerechnet werden?“
Antwort: Die MRT-Untersuchung der weiblichen Brustdrüse ist nach Nr. 34431 EBM abzurechnen – aber nur zum Rezidivausschluss. Berechnungsfähig ist diese Ziffer frühestens 6 Monate nach der Operation oder 12 Monate nach einer Bestrahlungstherapie eines histologisch gesicherten Mamma-Ca – und nur dann, wenn eine vorausgegangene mammographische und sonographische Untersuchung die Dignität des Rezidivverdachts nicht klären konnte. Außerdem ist die Nr. 34431 für die Primärtumorsuche bei axillären Lymphknotenmetatasen abrechenbar, deren Histologie ein Mamma-Ca nicht ausschließt und ein Primärtumor weder mammographisch noch sonographisch dargestellt werden kann.
Die KM-Gabe (Injektion) ist nicht gesondert berechnungsfähig – sie ist mit der 34431 abgegolten.
Praxishinweis |
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Die Kosten für das KM hingegen sind gesondert berechenbar. In der Regel werden KM über Sprechstundenbedarf bezogen, es gibt aber in den KVen unterschiedliche Regelungen zur Abrechnung der KM. |
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