Abrechnung der Kontrastmitteleinbringung auch in Zusammenhang mit PTA/PTCA möglich

von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

Nach den allgemeinen Bestimmungen zu den Nrn. 5345 und 5346 GOÄ (Perkutane transluminale Angioplastie [PTA]) sowie den Nrn. 5348 und 5349 GOÄ (Perkutane transluminale coronare Angioplastie [PTCA]) sind daneben die Nrn. 350 bis 361 GOÄ für die Kontrastmitteleinbringung ausgeschlossen. Vereinzelt wird dies durch Kostenträger beanstandet. Doch das ist nicht in allen Fällen berechtigt.

Ausschluss nur, wenn zeitgleiche Leistung und Kontrastmitteleingabe

Bei der Abrechnung von Leistungen in Zusammenhang mit der PTA bzw. PTCA wird in einigen Fällen über-sehen, dass der o. g. Ausschluss auch nach Kommentarauffassung nur gelten kann, wenn die Leistungen zeitgleich im Rahmen der PTA bzw. PTCA erbracht werden. Die Kathetereinbringung mit Kontrastmittel dient zunächst einer vorausgehenden radiologischen Diagnostik (Angiografie), deren Ergebnis erst über weiterführende Maßnahmen (Dilatation oder gar Stenting) entscheidet. Kontrastmitteleinbringungen im Zusammenhang mit einer der Intervention vorausgehenden Diagnostik sind berechnungsfähig und nicht von der o. g. Ausschlussbestimmung erfasst.

Serien mit Interventionen können nicht komplett abgerechnet werden

Für die Abrechnung ist zu beachten, dass häufig die in der Dokumentation aufgeführte Anzahl von Serien alle Serien umfasst, also auch die, die im Zusammenhang mit Interventionen Leistungsbestandteil sind. Diese können also nicht im vollen Umfang berechnet werden.

Praxistipp

Um eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten, sollte die Anzahl der Serien (und damit die Anzahl der Kontrastmitteleinbringungen speziell bei Nr. 350 GOÄ) getrennt für die vorausgehende Angiografie sowie für die Intervention in der Dokumentation aufgeführt werden. Für eine Argumentation bei Reklamationen von Kostenträgern ist es zudem wichtig, dass in der Dokumentation „diagnostische Angio“ und z. B. „anschließende PTA“ dokumentiert sind. Ggf. sollten zusätzlich Uhrzeiten vermerkt werden, die dann in die Abrechnung zu übernehmen sind.

 

Kommentar Hoffmann/Kleinken zur GOÄ (Auszug):

„Die Anmerkungen nach den Nrn. 5345, 5346 und 5348 schließen übereinstimmend die Abrechenbarkeit der Nrn. 350 bis 361sowie 5295 neben den entsprechenden Leistungen nach Nr. 5345, 5346 und 5348 aus. Dieser Auschluss bezieht sich jedoch nur auf die Leistungserbringung neben den vorgenannten Gebührenordnungsnummern, zu denen die Anmerkungen gehören. Keinesfalls reicht jedoch das Abrechnungsverbot über die entsprechenden Leistungen hinaus auf andere Leistungen, die gegebenenfalls in derselben Sitzung zur Vorbereitung einer Leistung nach Nr. 5345, 5346 und 5348 erbracht werden müssen.

Insofern bleiben die Kontrastmitteleinbringungen nach Nr. 350 bis 361 abrechnungsfähig, wenn sie erforderlich sind, um eine Darstellung der entsprechenden Gefäße (Nr. 5300 bis 5304 für Gefäßdarstellungen im Bereich von Schädel, Brust- und/oder Bauchraum; Nr. 5305 bis 5308 für Gefäßdarstellungen im Bereich des Beckens und beider Beine; Nr. 5309 bis 5312 für Angioraphien an den Extremitäten; Nr. 5313 für Angiographie der Becken- und Beingefäße in Großkassettentechnik; Nr. 5324 bis 5328 für die Darstellung von Herzkranzgefäßen, Bypässen oder zusätzlicher Linksventrikulographie bei selektiver Koronarangiographie; Nr. 5329 bis 5331 für Venendarstellungen) in Vorbereitung eines Eingriffs gemäß Nr. 5345, 5348 und 5353 (Ballonkatheterdilatation oder Rekanalisation der entsprechenden Gefäße) erforderlich sind. Kontrastmitteleinbringungen gemäß Nr. 350 bis 361 bleiben jedoch weithin nicht abrechnungsfähig, wenn sie nicht zur Darstellung der entsprechenden Gefäße, sondern während der perkutanen, transluminalen Dilatation oder der Rekanalisation der Gefäße gemäß den Eingriffen nach Nr. 5345, 5348 und 5353 erforderlich sind. Dies und nur dies wird durch die vorgenannten Anmerkung ausgeschlossen…“