7 Jahre sind genug: Vertragsärzte müssen Fortbildung rechtzeitig nachweisen

von RAin Anika Mattern, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

Das Verhalten eines Vertragsarztes nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens um die Zulassungsentziehung ist im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Wer die vertragsärztliche Fortbildung nicht binnen des vorgegebenen Fünfjahreszeitraums nachweist und auch in den folgenden zwei Jahren nicht nachholt, muss mit den Konsequenzen leben. Die bisherige sog. „Wohlverhaltens-Rechtsprechung“ wird damit ausdrücklich aufgegeben (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 13.02.2019, Az. B 6 KA 20/18 B ).

Sachverhalt

Ein seit 1992 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Arzt wurde von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) auf fehlende Nachweise hinsichtlich seiner Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V für mehrere Jahre hingewiesen. Weil er die Nachweise nicht erbrachte, nahm die KV zunächst Honorarkürzungen vor und setzte eine Geldbuße gegen ihn fest. Im Jahr 2014 entzog der Zulassungsausschuss (ZA) die vertragsärztliche Zulassung mit sofortiger Wirkung. Erst im Anschluss erwarb er die fehlenden Fortbildungspunkte. Sein Widerspruch blieb erfolglos. In seiner Klage vor dem Sozialgericht trug der Arzt vor, aufgrund besonderer privater Härtegründe an der Erfüllung seiner Fortbildungspflicht gehindert gewesen zu sein. Er habe die Fortbildungen aber zwischenzeitlich absolviert. Die Klage und die anschließende Berufung scheiterten. Auch vor dem BSG unterlag der Arzt.

Entscheidungsgründe

Laut BSG kann eine außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums liegende Erfüllung der Fortbildungspflichten bei der gerichtlichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Das Gericht habe die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – hier also dem der Zulassungsentziehung – zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt habe der betroffene Arzt nicht die vorgeschriebene Anzahl an Fortbildungspunkten vorweisen können. Nach § 95d Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB V müssen Vertragsärzte alle fünf Jahre einen Fortbildungsnachweis gegenüber der KV erbringen. Innerhalb einer einmaligen Nachfrist von zwei Jahren kann ein Vertragsarzt die für den Fünfjahreszeitraum erforderliche Fortbildung nachholen. Nach dem Ablauf der gesetzlichen zweijährigen Nachfrist kann diese Fortbildungsverpflichtung dem BSG zufolge aber nicht mehr erfüllt werden.

Der Kläger könne sich auch nicht auf die sog. Wohlverhaltens-Rechtsprechung des BSG berufen, so das Gericht. Danach wären Verhaltensänderungen des Arztes aus der Zeit nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens um die Zulassungsentziehung zu seinen Gunsten im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen gewesen. Diese Rechtsprechung habe der Senat aber bereits im Jahr 2012 aufgegeben (Urteil vom 17.10.2012, Az. B 6 KA 49/11 R). Die Zulassungsentziehung sei erst im Anschluss erfolgt, sodass die Maßstäbe der früheren Rechtsprechung nicht mehr zur Anwendung kommen dürften.

Fazit

Das BSG hat die Aufgabe seiner früheren Wohlverhaltens-Rechtsprechung nochmals ausdrücklich bestätigt. Vertragsärzte sollten wissen, dass für Verstöße gegen die Fortbildungspflicht nach dem 17.10.2012 keine Ausnahmen mehr gelten. Wer die Fortbildung nicht innerhalb des gesetzlich eingeräumten 5-Jahres-Zeitraums nachweist und auch nicht binnen zweier weiterer Jahre nachholt, hat nicht nur mit Honorarkürzungen von bis zu 25 Prozent und Bußgeldern, sondern auch mit der Zulassungsentziehung zu rechnen.