von RA, FA MedizinR und VersicherungsR Dr. Martin Riemer, Brühl/Köln, dr-riemer.de
Zahlreiche Leistungserbringer im Gesundheitswesen arbeiten mit einem Abrechnungsdienstleister zusammen. Dabei kann es jedoch zu unerwarteten Problemen mit dem Datenschutz und sogar zu Schadenersatz kommen, wie ein aktuelles Urteil zum Fall einer Logopädin zeigt (Amtsgericht [AG] Pforzheim, 2 C 381/21, Urteil vom 27.01.2022).
Die Tochter des Klägers befand sich in logopädischer Behandlung. Die sorgeberechtigte Mutter, vom Kläger geschieden, gab der Logopädin gegenüber an, dass die Patientin über ihren Vater privat krankenversichert war und teilte ihr zum Zwecke der Abrechnung dessen Namen und Adresse mit. Die Logopädin übermittelte diese Daten sodann weiter an ihr Abrechnungszentrum, welches wiederum den Kläger auf Zahlung der Behandlungskosten in Anspruch nahm. Mitteilung über diese Datenverarbeitungsvorgänge machte sie ihm nicht.
Das AG sah in der Weitergabe des Namens und der Adresse des Klägers an das Abrechnungszentrum ohne dessen Einwilligung einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, sowie einen weiteren Verstoß gegen die Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 1 DS-GVO, da die Logopädin die personenbezogenen Daten des Vaters nicht bei ihm selbst, sondern über die Mutter der Patientin erhoben hatte. Hierüber hätte sie diesen jedoch informieren müssen. Für beide Pflichtverletzungen zusammen setzte das Gericht gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro gegen die Logopädin fest. Diese hatte sich zwar mit dem Einwand eines „Bagatellverstoßes“ verteidigt, was das AG jedoch anders sah.
Der perplexe Leser mag sich zwar die Augen reiben, aber nach der zum 25.05.2018 in Kraft getretenen DS-GVO ist die Entscheidung korrekt, auch wenn der Schadenersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO höchstrichterlich noch nicht geklärt wurde. Seine Gegner wittern darin eine Art „Strafschadensersatz“ (englischer Begriff: „punitive damages“) nach US-amerikanischem Vorbild, was im deutschen Recht als verpönt gilt.
Praxistipp |
Sämtliche Arzt- und Therapeutenpraxen wie auch Kliniken sollten die Entscheidung ernst nehmen und Angehörige, z. B. Eltern von Minderjährigen, in die Belehrung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einbeziehen und – bei Abwesenden – darüber grundsätzlich informieren! |
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