Änderungen des GKV-VStG nun umgesetzt: Mehr Zeit für Praxisnachfolge einplanen

von RA und FA für Medizinrecht Jörg Müssig, pwk & Partner ­Rechtsanwälte, Dortmund, www.pwk-partner.de 

Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) wurde ab 2013 in § 103 Abs. 3a SGB V eine Regelung eingeführt, wonach der Zulassungsausschuss bei Beendigung der Zulassung oder Teilzulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung prüft, ob ein solches Nachbesetzungsverfahren überhaupt durchgeführt werden soll. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag auf Durchführung eines Praxisnachfolgeverfahrens nach § 103 Abs. 4 ff. SGB V. Erste Erfahrungen mit der Umsetzung durch die Zulassungsgremien ­zeigen, dass geplante Übertragungen deutlich längere Vorlauf­zeiten benötigen.

So läuft ein Praxisnachfolge­verfahren 

Aufgrund der Neuregelung reicht für die Durchführung des Praxisnachfolgeverfahrens ein bloßer formloser Antrag an die jeweilige KV nicht mehr aus. Vielmehr bedarf es eines Antrags auf Ausschreibung an den Zulassungsausschuss. Die Zulassungsgremien haben hierfür bereits entsprechende Antragsformulare entwickelt, die in der Regel über die Homepage der jeweiligen KV heruntergeladen werden können.

Nach Eingang des Antrags wird dieser der KV und den Landes­krankenkassenverbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Sobald die Stellungnahme vorliegt, entscheidet der Zulassungsausschuss in einer separaten Sitzung zunächst über die Ausschreibung. Fällt sein Votum positiv aus, wird die Ausschreibung in den einschlägigen Publikationsorganen der jeweiligen KV veranlasst. Erst danach wird das bislang schon bekannte Praxisnachfolge­ver­fahren nach § 103 Abs. 4 ff. SGB V mit der zugehörigen Ausschreibung und ­Bewerbungsfrist in Gang gesetzt – mit der Folge, dass eine Terminierung vor dem Ausschuss erfolgt, um ein Auswahlverfahren im Rahmen der Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4 ff. SGB V durch­zuführen.

Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Nachbesetzung „aus Versorgungsgründen“ nicht erforderlich ist. Ausnahmen bestehen, wenn der Nachfolger Ehegatte, Lebenspartner, Kind, Angestellter oder Berufsausübungs­gemeinschafts-Partner des bisherigen Vertragsarztes ist.

Schlussfolgerungen 

Bereits vor der Neuregelung war für ein Ausschreibungsverfahren ein Zeitraum von drei bis vier Monaten einzuplanen. Aufgrund der Neuregelung und des vorgeschalteten zweistufigen Verwaltungsverfahrens ist bei geplanten Praxisabgaben oder -übernahmen realistischerweise bis zur Nachbesetzung ein zeitlicher Vorlauf von bis zu sechs Monaten einzuplanen. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die Ausschreibung und Nachbesetzung durch den Zulassungsausschuss abgelehnt wird, was ein Widerspruchs- und Klageverfahren nach sich ziehen kann.

Insbesondere bei Berufsausübungs­gemeinschaften (BAG), in der die Zulassung des ausscheidenden Partners verbleiben soll, ist darauf zu achten, dass Regelungen zum Ausscheiden ­eines Gesellschafters diesen zeitlichen Umständen Rechnung tragen. Der zeitliche Vorlauf und die Unwägbarkeiten, ob überhaupt eine Ausschreibung stattfindet und inwieweit im Praxisnachfolgeverfahren auch der „Wunschkandidat“ zum Zuge kommt, können je nach Interessen­lage vermieden werden.

Zu denken wäre da an einen Verzicht auf die (Teil-)Zulassung, um einen Vertragsarzt nach § 103 Abs. 4a oder 4b SGB V anstellen zu können – und dies mit einer späteren Rückumwandlung des Anstellungsverhältnisses in eine Vertragsarztzulassung gemäß § 95 Abs. 9b SGB V zu verbinden. Für solche Gestaltungen sollte aber fachmännischer Rat eingeholt werden.