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Vertragsrecht/GebührenrechtVerjährung bei falscher GOÄ-Rechnung

30.06.2026Ausgabe 7/20262min. Lesedauer
Von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Sören Kleinke, Kanzlei für Medizin- & Sportrecht, Münster, rechtsanwalt-kleinke.de

Bei aller ärztlicher Sorgfalt kann es immer passieren, dass eine GOÄ-Rechnung falsch ausgestellt wird und dadurch zu hoch ausfällt, z. B. durch die Wahl einer unzutreffenden GOÄ-Position oder durch einen zu hohen Steigerungssatz. Zur Frage, wann Rückforderungsansprüche von Patienten infolge einer fehlerhaften GOÄ-Rechnung verjähren, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln ausführlich Stellung genommen (Urteil vom 19.12.2025, Az. 5 U 87/25).

Sachverhalt

Vor dem OLG Köln ging es um eine (nicht zulässige) Pauschalpreisvereinbarung für ambulante ärztliche Leistungen. Wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 GOÄ (Abweichende Vereinbarung) war diese Vereinbarung gemäß § 125 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; Nichtigkeit wegen Formmangels) nichtig. Die Patientin forderte die Zahlung der Rechnung zurück und hatte in diesem Fall die Rolle der Gläubigerin inne.

Eine Besonderheit ist in diesem Fall zu beachten: Im Jahr 2017, als die Pauschalvereinbarung zwischen der Patientin und einer juristischen Person (nicht einer Ärztin oder einem Arzt) abgeschlossen wurde, war noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob die GOÄ auch für juristische Personen (hier: eine GmbH), die ambulante ärztliche Leistungen abrechnen, zwingend anzuwenden war. Erst am 04.04.2024 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) dann klar, dass die GOÄ für die Abrechnung von ärztlichen Behandlungsleistungen auch dann zwingend anzuwenden ist, wenn der Behandlungsvertrag nicht zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt selbst, sondern mit einer MVZ- oder Klinik-GmbH zustande gekommen ist (Urteil vom 04.04.2024, Az. III ZR 38/23).

Entscheidungsgründe

Gemäß §§ 195, 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier: die Patientin) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Es sei nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Im entschiedenen Fall kannte die Patientin die Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergab, allein schon deshalb, weil sie wusste, dass eine Pauschalabrechnung erfolgt war.

Praxistipp

Es besteht weder eine zivilrechtliche noch eine strafrechtliche Verpflichtung des Arztes, eine versehentlich unzutreffend erstellte GOÄ-Abrechnung nachträglich zu korrigieren. Anders sieht es natürlich aus, wenn die Rechnung absichtlich zu hoch erstellt worden war.

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