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BerufsrechtMedical Influencer– was gerade in der Radiologie zu beachten ist

31.05.2026Ausgabe 6/20266min. Lesedauer
Von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg, dr-schroeder.com

Medfluencer ist der Begriff für diejenigen, die sich mit Gesundheitsthemen auseinandersetzen und entsprechende Inhalte auf ihren Social-Media-Kanälen (Instagram, Tiktok etc.) posten. Dabei geht es beispielsweise um Erkrankungen, Behandlungen, Ernährung oder eine gesunde Lebensweise. Speziell die Bildgebung in der Radiologie verleitet dazu, Röntgen-, MRT- oder CT-Bilder zu posten und zu kommentieren. Dieser Beitrag geht auf die rechtlichen Rahmenbedingungen ein, in denen sich die Mediziner dabei bewegen und skizziert die möglichen Folgen, falls der Rahmen verlassen werden sollte.

Was machen Medfluencer?

Viele Medfluencer posten in den Social-Media-Kanälen nicht nur Informationen zu Gesundheitsthemen, sondern geben auch Einblicke in ihren (Praxis)Alltag und ihr Privatleben. Das macht sie für die Follower besonders authentisch und nahbar. Die Grenzen zwischen Selbstdarstellung, Unterhaltung und Medizin verschwimmen dann zunehmend – das macht Infotainment auch in diesem Bereich erfolgreich. Grundsätzlich kann jeder als Medfluencer auftreten – Voraussetzungen gibt es keine. Und daher finden sich nicht nur Ärzte und Gesundheitsfachberufe, sondern auch Medizinstudenten und medizinische Laien darunter. Gerade weil es in den sozialen Medien auch viele Medfluencer ohne Expertenwissen gibt, ist es durchaus wünschenswert, wenn auch Ärztinnen und Ärzte ihr Wissen dort teilen.

Dabei unterliegen speziell die Mediziner vielfältigen Regelungen, die zu beachten sind. Wer es schafft, in einfacher Sprache komplexe Zusammenhänge so zu erklären, dass sie medizinisch korrekt, aber auch für Nicht-Fachleute verständlich sind, hat das Potenzial für eine große Reichweite. Wer dann noch Privates preisgibt, kann viele Follower und somit Einfluss gewinnen.

Rechtlicher Rahmen

Wie immer gilt: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum und so gilt unabhängig von der Plattform: Es gibt Spielregeln, die unbedingt beachtet werden müssen. Den Rahmen legen u. a.

  • die ärztliche Berufsordnung,
  • das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und
  • das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fest.

Speziell bei Radiologinnen und Radiologen finden sich oftmals Szenarien, in denen die Aufnahmen bildgebender Verfahren gezeigt und besprochen werden. Da werden dann Befunde geteilt und auch Erkrankungen erklärt. Gelegentlich werden anatomische Besonderheiten beschrieben. Es gibt auch Fälle, in denen anhand von Bildern Versäumnisse von Berufskollegen kommentiert werden oder anhand von Bildern Fragen gestellt werden, die dann in den Kommentaren zu beantworten sind. Bei Social-Media-Accounts ist zunächst generell zu beachten, dass keine Qualifikationen vorgetäuscht werden dürfen, die nicht vorhanden sind. Das gilt für Titel ebenso wie für Berufs- und/oder Facharztbezeichnung – beispielsweise Facharzt/Fachärztin für Radiologie. Wer sich daran nicht hält, riskiert u. U. eine Abmahnung.

Das Thema Datenschutz ist indes gerade dann besonders zu beachten, wenn es um Originalbilder geht. Es sollte keiner Erwähnung bedürfen, dass keinerlei Daten veröffentlicht werden sollen, die eine Zuordnung zu Personen ermöglichen. Das gilt nicht nur für Namen, Geburtsdatum etc., sondern auch für Termine. Auch die Tatsache, dass eine Person überhaupt Patient der Praxis oder Klinik ist, unterliegt der Schweigepflicht – selbst dann, wenn keine Diagnosen etc. geteilt werden. So kann eine Zuordnung zu einer bestimmten Person auch dadurch ermöglicht werden, dass so viele Informationen geteilt werden, dass damit eine Individualisierung gelingt.

Praxistipp

Sinnvoll kann es beispielsweise sein, bei einem Social-Media-Eintrag neben der Anonymisierung zusätzlich ganz bewusst Details der „erzählten Geschichte“ so zu verändern, dass eine Zuordnung zu Personen nicht gelingen kann.

Um als Medfluencer und Mediziner nicht angreifbar zu sein. sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Werden Berufskollegen kritisiert, etwa dergestalt, dass bestimmte Dingen auf Bildern nicht gesehen oder fehlerhaft eingeordnet wurden, ist besondere Vorsicht geboten. Ein sachlicher und konstruktiver Umgang spielt eine besondere Rolle.
  • Die ärztliche Schweigepflicht und der Datenschutz sind besonders zu beachten. Berufskollegen sind nur sachlich-konstruktiv und keinesfalls namentlich zu kritisieren.
  • Bei der Kommunikation mit der Community ist Vorsicht geboten: Verhindern Sie, dass Patienten unter den Posts/Videos in Kommentaren eigene Beschwerden offenbaren. Wirken Sie darauf hin, dass persönliche Krankheitsdetails nicht offenbart werden. Dazu können die Nutzer auf den Weg der Direktnachricht verwiesen werden. Die Grundsätze der Fernbehandlung sind zu beachten.
  • Vorsicht ist insbesondere dann geboten, wenn Zweitmeinungen erhoben werden.
  • Wer auf Produktempfehlungen verzichtet, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Edukativer Content schlägt Werbung.
  • Livestreams in Praxen und Kliniken sind besonders datenschutzrechtlich hoch sensibel und sollten möglichst vermieden werden, weil Inhalte, schlimmstenfalls Patientennamen und Diagnosen – etwa durch eine Nachbearbeitung – nicht mehr verändert werden können.
  • Überlegen Sie gut, ob es sinnvoll sein kann, Berufliches und Privates strikt getrennt zu lassen oder der Community auch ausgewählte Einblicke in Persönliches zu geben.
  • Im Angestelltenverhältnis sollte mit Arbeitgeber und Personalabteilung rechtzeitig im Gespräch geklärt werden, was gepostet werden darf und worauf zu achten ist. Das gilt insbesondere für Bildmaterial, das im Eigentum der Praxis/Klinik steht.

Abmahnung als Folge rechtlicher Verstöße

Sofern gewisse Regelungen des rechtlichen Rahmens für Radiologinnen oder Radiologen als Medfluencer nicht beachtet oder eingehalten werden, kann es zu einer Abmahnung kommen. Eine Abmahnung umfasst

  • ein Abmahnschreiben, in dem die Rechtsverstöße aufgelistet sind,
  • eine vorformulierte Unterlassungserklärung, bei der der Abgemahnte aufgefordert, wird, diese Rechtsverstöße in Zukunft zu unterlassen sowie
  • eine Ankündigung, bei Zuwiderhandlung eine festgelegte Vertragsstrafe zu zahlen.

Abgemahnt werden Wettbewerbsverstöße nach dem UWG. Gegen einen (fairen) Wettbewerb verstößt, wer unlauter handelt. Eine unlautere Geschäftshandlung ist beispielsweise die Irreführung. Was unter Irreführung speziell bei der Werbung der Heilberufe zu verstehen ist, regelt zusätzlich § 3 HWG. Beide Gesetze bilden die rechtliche Grundlage für Werbung auf dem Gebiet medizinischer Behandlungsmaßnahmen. Ein Verstoß gegen das HWG ist immer auch ein Verstoß gegen das UWG. Im Abmahnschreiben heißt es dann z. B. „Verstoß gegen § 3 HWG in Verbindung mit den §§ 1, 3, 5 UWG“. Unlauter und damit irreführend handelt, wer beispielsweise Behauptungen aufstellt, die er durch entsprechende Studien nicht belegen kann, während Mitbewerber die gleichen Behauptungen nicht aufstellen, eben weil sie sie nicht belegen können. Damit verschafft sich der Abzumahnende einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern. Werbebehauptungen können irreführend und täuschend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG und des § 3 HWG sein. Es darf für diese Behandlungs-/Untersuchungsverfahren nicht mit (weit) übertriebenen und wissenschaftlich nicht gesicherten Aussagen bzw. belegten Wirkungsbehauptungen geworben werden. Die angesprochenen Verkehrskreise (Patienten/Verbraucher) könnten die Werbung dahin gehend verstehen, dass mithilfe dieser Therapie aufgeführte Wirkungen auf den menschlichen Körper erzielt und die genannten Krankheiten und Leiden wirkungsvoll behandelt werden können. Dies ist jedoch nicht wissenschaftlich nachgewiesen und könnte daher als unzulässig eingeschätzt werden.

Fazit

Mit mehr Reichweite wächst auch die Verantwortung. Infotainment kann für Ärztinnen und Ärzte eine gute Möglichkeit sein, Themen zu adressieren, aufzuklären und gleichzeitig die eigene Tätigkeit für medizinische Laien transparent zu machen. Ärztliche Werbung muss berufsbezogen, sachlich und angemessen sein und darf das Vertrauen in den Berufsstand nicht gefährden. Wer zwar Imagewerbung für sich selbst macht und dabei aber nicht für die Produkte anderer wirbt, ist rechtlich auf der sicheren Seite. So bliebt das große Vertrauen, das Ärzte genießen, auch in den sozialen Netzwerken langfristig erhalten. Medfluencer sind mittlerweile ein fester Bestandteil der Gesundheitskommunikation. Je größer der Account, desto erheblicher der Einfluss auf das Gesundheitsverhalten. Damit einher geht eine besondere Verpflichtung zu Seriosität – gerade auch, weil oft sehr junge Menschen die sozialen Netzwerke konsumieren. Wer mit einer gewissen Seriosität und Sensibilität seinen Account betreut, kann nicht nur Wissen vermitteln, sondern sich auch als Experte und ggf. potenzieller Arbeitgeber positionieren. So gelingt niedrigschwelliger Zugang zu medizinischen Themen und echter Mehrwert – auch für medizinische Laien. Digitale Gesundheitskommunikation ist eine echte Chance für Ärzte, die sie nutzen sollten.

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