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VertragsarztrechtVerstoß gegen Fortbildungsverpflichtung kostet Honorar und ggf. Zulassung

05.01.2026Ausgabe 1/20264min. Lesedauer
Von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Christiane Dieckmann, Kanzlei Voß.Partner, Münster, voss-medizinrecht.de

Die Entziehung der Zulassung ist bei einem Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung nicht unverhältnismäßig. Mit dieser Feststellung wies das Sozialgericht (SG) Hamburg die Klage eines Facharztes für Allgemeinmedizin, der in zwei aufeinanderfolgenden Fortbildungszeiträumen die notwendigen Fortbildungspunkte nicht nachweisen konnte, ab (Urteil vom 17.07.2024, Az. S 3 KA 84/22).

Sachverhalt

Bereits im Fortbildungszeitraum vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2014 konnte der Arzt seiner Fortbildungsverpflichtung erst innerhalb der von der KV gesetzten zweijährigen Nachholfrist nachkommen. Im darauffolgenden Fortbildungszeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2019 konnte der Kläger die erforderlichen Fortbildungspunkte wiederum nicht erreichen.

Die KV wies den Kläger nach Fristablauf erneut auf den unzureichenden Punktestand und die nun erfolgende Honorarkürzung

  • um 10 Prozent in den ersten vier Quartalen und
  • um 25 Prozent in den darauffolgenden Quartalen hin.

Dem Arzt wurde zudem eine Nachholfrist von zwei Jahren eingeräumt und zugleich bei Nichteinhaltung der Frist die Entziehung der Zulassung angedroht. Nachdem die Nachfrist aufgrund der Coronapandemie noch einmal verlängert wurde, konnte der Arzt innerhalb der gesetzten Frist die erforderliche Punktzahl zwar erhöhen, aber nicht vollständig erreichen. Daraufhin stellte die KV einen Antrag auf Zulassungsentziehung beim zuständigen Zulassungsausschuss.

Der Zulassungsausschuss entzog dem Arzt die Zulassung mit der Begründung, er habe seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Berufungsausschuss bestätigte im Widerspruchsverfahren die Entscheidung, sodass der Mediziner gegen den erlassenen Bescheid Klage beim zuständigen SG erhob.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verletzung der in § 95d Sozialgesetzbuch (SGB) V näher geregelten Fortbildungsverpflichtung unabhängig vom Verschulden des betroffenen Vertragsarztes einen gröblichen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten nach § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V dar. Aus dieser folgten nach § 95d Abs. 3 SGB V in abgestufter Form zunächst die Honorarkürzung und schließlich die Zulassungsentziehung als Sanktionen, die angesichts des Zwecks der Fortbildungspflicht, die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung zu sichern, mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Einklang stehen und insbesondere wegen ihrer Abstufung verhältnismäßig sind.

Ausnahmefälle

Allerdings gebe es auch Ausnahmefälle, in denen die Zulassungsentziehung unverhältnismäßig sein könne, z. B.

  • beim Fehlen nur weniger Fortbildungsstunden oder
  • bei einer langwierigen Erkrankung des Vertragsarztes.

Diese sah das Gericht hier jedoch nicht als gegeben an. Die vom betroffenen Arzt geltend gemachte Erkrankung habe bereits vor dem Fortbildungszeitraum von sieben Jahren gelegen. Auch die Tatsache, dass der Kläger kurz nach Erlass des Antrags auf Zulassungsentziehung die Fortbildungsstunden erreicht habe, sei unbeachtlich. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht außerhalb von Fortbildungszeitraum und Nachholfrist finde grundsätzlich keine Berücksichtigung. Diese Auffassung vertrete auch das Bundessozialgericht (BSG; Beschluss vom 13.02.2019, Az. 6 KA 20/18 B; AAA, online unter iww.de/s14810). Ob die KV im Übrigen überhaupt zur Gewährung einer Nachfrist gesetzlich ermächtigt sei, lies das Gericht bei seiner Entscheidung offen.

Teilweise Entziehung nicht möglich

Eine nur teilweise Entziehung der Zulassung – hälftig oder zu einem Viertel – kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn der betroffene Vertragsarzt auch nur über eine Zulassung in diesem Umfang verfügt. Da der Grund für die Zulassungsentziehung die tiefgreifende und nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zu den vertragsärztlichen Institutionen ist und diesen die Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann, ist die Unzumutbarkeit nicht auf einen bestimmten Zeitumfang beschränkt (BSG, Beschluss vom 17.12.2012, Az. B 6 KA 19/12 B).

Merke

Regelmäßig kommt es vor, dass Vertragsärzte dem Thema Fortbildung nicht genügend Aufmerksamkeit widmen und die Konsequenzen zu spüren bekommen. Honorarkürzungen um 10 bzw. 25 Prozent sind erheblich, der Entzug der KV-Zulassung ist noch härter. Lassen Sie es nicht soweit kommen! Hier nochmal in aller Kürze die wichtigsten Fakten zum Thema:
  • Pflicht: 250 CME-Punkte (CME = Continuing Medical Education, die kontinuierliche berufsbegleitende ärztliche Fortbildung) innerhalb von 5 Jahren, Nachweis gegenüber der KV (Rechtsgrundlage: § 95d SGB V).
  • Nachweis: Fortbildungszertifikat der Landesärztekammer reicht i. d. R. aus (elektronischer Punktetransfer zur KV aktivieren).
  • Sanktionen bei Fristversäumnis: Honorarkürzung um
    • 10 Prozent in den ersten 4 Quartalen nach Fristablauf, danach um
    • 25 Prozent.
    • Ein Ende der Honorarkürzung erfolgt erst nach dem Quartal, in dem der vollständige Nachweis vorliegt.
  • Nachholen: Innerhalb von 2 Jahren ist ein Nachholen möglich (diese Punkte zählen dann nicht für den nächsten 5‑Jahres-Zeitraum).
  • Unterbrechungen (z. B. Elternzeit/Krankheit/Wehrdienst): Frist kann entsprechend verlängert werden – Nachweise erforderlich, frühzeitig mit Kammer/KV klären.
  • Angestellte Ärzte: Gilt auch für angestellte Ärztinnen/Ärzte in Praxen/MVZ.

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