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ArbeitsrechtEine despektierliche Äußerung ist eine zu viel: Kündigung eines Arztes rechtens

05.01.2026Ausgabe 1/20263min. Lesedauer
Von Rechtsanwalt Dr. Matthias Losert, LL.M., Berlin, matthias-losert.de

Leitende Radiologinnen und Radiologen haben fachlich wie menschlich innerhalb der Belegschaft eine Vorbildfunktion. Daher sollten sie im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) mit allen Beschäftigten respektvoll umgehen und despektierliches, sexistisches oder rassistisches Verhalten unterlassen. Schon ein Fehltritt kann die fristlose Kündigung nach sich ziehen. Das musste ein Chefarzt erfahren, der mit seiner Kündigungsschutzklage scheiterte (Arbeitsgericht [AG] Hamburg, Urteil vom 26.05.2025, Az. 3 Ca 168/24).

Sachverhalt

Ein Chefarzt war in einem Klinikum als Leiter einer Klinik und Poliklinik beschäftigt. Nach Aufnahme seiner Leitungstätigkeit führte er Umstrukturierungen durch, die auch zu Mehrarbeit bei der Belegschaft führten. Im April 2024 verfassten 16 Personen der neurochirurgischen OP-Pflege einen Beschwerdebrief über den Arzt an die Klinikleitung. Diese beauftragte daraufhin eine Anwaltskanzlei als externe Beschwerdestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz mit der Aufklärung des Sachverhalts. Im Rahmen dieser Aufklärung fanden mit 27 Personen persönliche Gespräche statt. Dem Chefarzt wurde fristlos gekündigt.

Entscheidungsgründe

Hiergegen erhob der Arzt Kündigungsschutzklage vor dem AG Hamburg. Das Gericht wies die Klage ab und nahm in den Urteilsgründen insbesondere zu drei Verhaltensweisen Stellung. Der Arzt hatte im Rahmen eines Einstellungsverfahrens über einen arabischen Arzt geäußert, dass man Araber schuften lassen könne und diese sich nicht beschweren würden (1. Verhaltensweise). Er äußerte sich lobend über die Arbeitsmoral des einzustellenden Arztes und bezeichnete diesen im weiteren Verlauf als „arabische Geheimwaffe“. Das Gericht wertete diese Äußerung als hinreichenden Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Nach Ansicht des Gerichts läge hier eine grobe Beleidigung des arabischen Arztes vor, die eine erhebliche Ehrverletzung darstelle. Auch positive Zuschreibungen auf die ethnische Herkunft könnten als rassistisch gewertet werden. Denn damit werde Arabern unterstellt, dass sie nicht in der Lage wären, ihre Interessen gegenüber Arbeitgebern zu behaupten. Es handle sich dabei um Äußerungen, „welche auch bereits in kleinen Runden durch einen Arbeitgeber unter keinen Umständen geduldet werden können, um eine Trennschärfe zu mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Äußerungen mit beleidigendem Charakter zu verlieren“.

Nach Ansicht des Gerichts stellt auch allein die Beleidigung eines Assistenzarztes als gehirnamputiert (2. Verhaltensweise) einen hinreichenden Grund für eine fristlose Kündigung dar. Denn es liege hier ein gewichtiger Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers vor. Die Ausübung von Kritik dürfe zwar auch überspitzt erfolgen, aber in grobem Maße unsachliche Angriffe seien nicht hinnehmbar. Das gelte in besonderem Maße für Äußerungen von Führungskräften.

Der Arzt hatte sich auch nach einer Operation mit zwei weiblichen Angestellten unterhalten, die direkt vor ihm saßen. Sein Schritt befand sich auf deren Augenhöhe. Er richtete während der Unterhaltung seinen Penis durch die Hose und wackelte dabei mit den Augenbrauen (3. Verhaltensweise). Das wertete das Gericht als sexuelle Belästigung nach Art. 3 Abs. 4 AGG, welche eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Es sei auch unerheblich, ob der Täter dabei sexuelle Lust empfinde, da eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz häufig Ausdruck von Hierarchien und Machtausübung sei.

Fazit

Das Urteil zeigt, welche Verhaltensweisen einer Ärztin oder eines Arztes in leitender Position einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Nur einer der oben aufgeführten Gründe rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts die fristlose Kündigung. Dass eine einmalige Entgleisung ausreichen kann, zeigt auch ein anderer Fall, den das Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheiden hatte und wo die Beleidigung als „Bastard“ zu einer fristlosen Kündigung führte. Die Feststellungen des AG Hamburg bezüglich der Äußerungen über den arabischstämmigen Arzt mögen überspannt erscheinen, dennoch zeigt das Urteil auf, welche Äußerungen als problematisch eingestuft werden können.

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