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ArbeitsrechtKönnen MTR-Azubis von Schule befreit werden?

28.11.2025Ausgabe 12/20252min. Lesedauer
Von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Benedikt Büchling, kanzlei-am-aerztehaus.de, Hagen

Frage:„Bei uns stellt sich häufiger die Frage, ob wir MTR-Schüler bzw. andere Azubis vom Berufsschulunterricht befreien könn(t)en, damit sie bei Personalengpass in der Praxis arbeiten. Wie lautet Ihre Antwort?“

Antwort: Eine Freistellung bzw. Beurlaubung von der Berufsschule kommt nur in gesetzlich geregelten Fällen in Betracht. Infrage kommen insbesondere das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und weitere Gesetze. Nach § 15 BBiG besteht für Auszubildende die Pflicht zum Besuch der Berufsschule. Ausbildende Radiologen haben die Auszubildenden nach § 15 Nr. 1 BBiG daher für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Von dieser Vorschrift darf nicht zuungunsten des Auszubildenden abgewichen werden.

Davon bestehen nach der juristischen Kommentarliteratur (Wohlgemuth/Pepping, Kommentar zum BBiG) nur wenige Ausnahmen (Betreuung eines kranken Kindes; vorübergehende Schließung der Berufsschule; Kurzarbeit; Corona). Das BBiG schreibt damit vor, dass eine Freistellung von der Berufsschule immer nur aufgrund unabwendbarer Umstände erfolgen darf.

Die Freistellung von der Berufsschule ist nur nach einem schriftlichen Antrag möglich. Dieser muss vom Ausbilder rechtzeitig bei der Berufsschule eingereicht werden. Aus dem Antrag muss die Unabwendbarkeit der Freistellung ersichtlich sein. Alle vorhersehbaren betrieblichen Ereignisse stellen in der Regel keinen geeigneten Grund für eine Freistellung dar. Notfälle mit plötzlichen Personalengpässen können aber ggf. einen Härtefall darstellen, im Sinne eines unvorhergesehen auftretenden und von den Betroffenen nicht beeinflussbaren Ereignisses.

Allerdings wird vertreten, dass diese Notfälle sich auf zwei Tage pro Jahr beschränken. Es dürfte daher ratsam sein, dass der ausbildende Radiologe mit der Berufsschule bzw. dem Klassenlehrer bei Vorliegen einer solchen Notfallsituation kurzfristig Kontakt aufnimmt und bespricht, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Befreiung vom Berufsschulunterricht in Betracht kommt, um eine ausreichende Kompensation des unvorhersehbaren Personalengpasses zu gewährleisten. Sobald der Personalengpass behoben ist, ist die Auszubildende verpflichtet die Berufsschule wieder regelmäßig zu besuchen (s. § 13 Nr. 2 BBiG).

Zu beachten ist zudem eine Konstellation, in der durch eine Freistellung die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Hs. 1 BBiG) oder ein Nichtbestehen der Abschlussprüfung zur Folge hat. Wenn Ausbildungsbetriebe ihre Auszubildenden von der Ausbildung freistellen und hierdurch Lücken in der Ausbildung entstehen, kann der Ausbilder wegen schuldhafter Verletzung seiner vertraglichen Ausbildungspflicht dem Auszubildenden zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet werden. Vergleichbar dem Betriebsrisiko, welches Arbeitgeber tragen, tragen Ausbildende das sogenannte Ausbildungsrisiko.

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