PrivatliquidationRechnungen früh erstellen – konsequent mahnen!
Arztpraxen sind auf regelmäßige Honorareinnahmen aus dem Privatsektor angewiesen. Auch in der Radiologie stammten 2023 laut Destatis im ambulanten Bereich über 42 Prozent der Praxiseinnahmen aus der Privatliquidation. Zeitpunkt und Geschwindigkeit des Geldeingangs werden wichtiger. Die ärztliche Honorarabrechnung gegenüber Privatpatienten (auch als Selbstzahler bezeichnet) kann ausschließlich nach der GOÄ erfolgen. Die geforderten Inhalte und die Form der Privatliquidation sind im § 12 GOÄ genauestens festgelegt. Die Details dafür sind seit Jahrzehnten geläufig, sodass sie hier nicht wiederholt werden müssen.
Fälligkeit
Eine wirkliche Besonderheit ist, dass der Honoraranspruch überhaupt erst dann fällig wird, wenn die entsprechend § 12 GOÄ ausgestellte Rechnung im Besitz des Zahlungspflichtigen ist! 95 Prozent aller Privatpatienten sind so krankenversichert, dass sie die Arztrechnungen von ihren Kostenträgern schnell und unbürokratisch erstattet bekommen. Dabei sind die Rechnungsempfänger stets direkte Vertragspartner der Ärzte, sodass Kostenerstatter die Liquidation zwar hinterfragen können, zuerst muss die Patientenseite aber bezahlen. Die Ärzte sind verpflichtet, gemeinsam mit der Patientenseite Fehler und Unklarheiten zu beseitigen und festzulegen, was ggf. verändert oder berichtigt werden muss.
Korrektur
Kennzeichnen Sie eine Korrektur deutlich als „Berichtigung“ oder „Korrektur zur Rechnung Nr. ….“. Eine vollständig neue Rechnung sollten Sie nur dann erstellen, wenn die reklamierte Originalrechnung komplett an die Praxis zurückgegeben wurde. Eine ärztliche Liquidation nach GOÄ darf jederzeit erstellt werden. In der Radiologie bietet es sich insbesondere an, eine Rechnung zum Ende der Diagnostik bzw. einer Behandlung zu erstellen.
Verjährung
Statistisch ist belegt, dass kurz nach dem Behandlungsereignis erstellte Rechnungen auch schneller bezahlt werden. Allzu lange Zeit sollten sich Ärztinnen und Ärzte mit der Honorarabrechnung nicht lassen! Zwar gilt als Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Zeitraum von drei Kalenderjahren (eine Honorarforderung aus dem März 2026 verjährt z. B. erst zum 31.12.2029). Sollte in diesem Zusammenhang der Begriff der Verwirkung aufgerufen werden, sollten Ärztinnen und Ärzte sich anwaltlich beraten lassen.
Mahnverfahren
Wann sollten Sie mahnen? Wird in der Rechnung dazu nichts erwähnt, gelten gewöhnlich 28 Tage. Das hat zur Folge, dass Sie die Kosten einer ersten Erinnerung vom Patienten nicht einfordern können. Besser ist es, in der Rechnung einen Hinweis aufzunehmen: „Wir erwarten den Eingang Ihrer Zahlung bis zum XX.XX.XXXX. Ansonsten treten Verzugskosten ein, die wir Ihnen belasten müssen“. Zahlungsfristen zwischen einer und vier Wochen nach Rechnungsversand sind durchaus üblich.
Eine bloße Mahnung gegenüber dem Patienten verhindert die Verjährung nicht! Dazu ist mindestens der Eingang einer Rate oder eine schriftliche Zusage des Zahlungspflichtigen nötig. Mahnen Sie also schriftlich maximal bis zu dreimal und setzen jeweils kürzere Fristen. Weisen Sie stets darauf hin, dass Mahnkosten und ggf. Verzugskosten (außergerichtliche und gerichtliche Mahnkosten, Verzugszinsen) vom Rechnungsempfänger zu tragen sind.
Wirtschaftlichkeit
Auch das Erstellen der Rechnung selbst verursacht Kosten. Es lohnt sich für eine Praxis nicht, eine Liquidation über sehr geringe Beträge zu erstellen und per Post zu versenden. Behalten Sie zudem die offenen Rechnungen im Auge. Es gibt Patienten, die erst nach dem Erhalt mehrerer Mahnungen zahlen. Es spricht sich gerade auf dem Lande schnell herum, wenn Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich nicht mahnen. Kleinste Forderungen in letzter Konsequenz zu verfolgen, bindet viel Zeit und erfordert überproportionalen Einsatz. Seit dem 01.01.2026 ist per Gesetz geregelt, dass ärztliche Honorarforderungen unabhängig von ihrer Höhe (!) nur noch bei Landgerichten verhandelt werden. Dort herrscht Anwaltszwang, was die Kosten deutlich erhöht. Auch dies will mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit berücksichtigt sein (siehe auch „GOÄ-Honorarklagen seit dem 01.01.2026 nur noch vor Landgerichten“, in RWF Nr. 02/2026).
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