Private Altersvorsorge Das Altersvorsorgedepot: eine neue Vorsorgechance für alle Radiologen
Ab 2027 können Radiologinnen und Radiologen über das neue Altersvorsorgedepot von einer staatlich geförderten privaten Altersvorsorge profitieren – ähnlich wie beim bisherigen „Riestern“. Doch wie hoch fällt die staatliche Förderung aus, welche Steuervorteile winken und wie wird das angesparte Vermögen besteuert?
Altersvorsorge neu gedacht: das Altersvorsorgedepot
Zum 01.01.2027 löst das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente für Neuverträge ab. Das Depot dient der freiwilligen privaten Altersabsicherung und soll deutlich höhere Renditen als die bisherige Riester-Rente erzielen. Denn das Vermögen wird über Fonds und ETFs auf dem Kapitalmarkt investiert und unterliegt Wertschwankungen. Radiologen, die ihre Anlageentscheidungen nicht selbst treffen möchten, können ein Standarddepot nutzen. Das soll eine möglichst einfache Form der kapitalmarktorientierten Altersvorsorge ermöglichen und zugleich werden hier die Effektivkosten auf 1,0 Prozent pro Jahr begrenzt.
Praxistipp |
Die Riester-Rente verschwindet nicht vollständig. Für vor 2027 abgeschlossene Verträge gilt Bestandsschutz und diese Verträge können weitergeführt werden. |
Radiologen profitieren von staatlicher Förderung
Das Altersvorsorgedepot ist keine gewöhnliche Wertpapieranlage. Das liegt daran, dass die Einzahlungen staatlich gefördert werden und sich deshalb das Vermögen nicht frei entnehmen lässt. Von diesen Förderungen profitieren neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Damit gehören auch Radiologen zum Kreis der Begünstigten. Voraussetzung für die unmittelbare Förderberechtigung ist aber, dass jährlich mindestens 120 Euro in den Vertrag eingezahlt werden.
1. Fördersäule: Grundzulage
Für die ersten 360 Euro, die förderberechtigte Radiologen pro Jahr in ihr Altersvorsorgedepot einzahlen, wird eine staatliche Grundzulage von 50 Prozent der Einzahlung gewährt. Doch dabei bleibt es nicht. Für 360 Euro übersteigende Einzahlungen bis zum Höchstbetrag von jährlich 1.800 Euro gibt es eine weitere staatliche Zulage von 25 Prozent der 360 Euro übersteigenden Einzahlung. Damit können Radiologen eine maximale Grundzulage von jährlich 540 Euro erhalten.
2. Fördersäule: Kinderzulage
Für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind erhalten Radiologen zudem eine Kinderzulage in Höhe von 100 Prozent der Einzahlung, höchstens aber 300 Euro pro Kind und Jahr. Haben beide Elternteile Anspruch auf die Kinderzulage, dann wird die Zulage nicht beiden, sondern nur einem Elternteil gewährt.
Beispiel für Fördersäule 1 und 2: Radiologe R hat zwei kindergeldberechtigte Kinder und zahlt jährlich 1.800 Euro in sein Altersvorsorgedepot ein.
Lösung: Für die ersten 360 Euro erhält R eine Grundzulage von 180 Euro (50 Prozent). Die verbleibenden 1.440 Euro werden mit 25 Prozent gefördert, sodass weitere 360 Euro Zulagen hinzukommen. Zusätzlich erhält R für jedes seiner beiden Kinder eine Kinderzulage über 300 Euro. Insgesamt fließen damit pro Jahr neben den 1.800 Euro Eigenbeitrag 1.140 Euro staatliche Zulagen in das Depot.
3. Fördersäule: Steuerentlastung
Wie bei der Riester-Rente lassen sich die geleisteten Einzahlungen zusammen mit den staatlichen Zulagen als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Für den Sonderausgabenabzug gilt ebenfalls ein jährlicher Höchstbetrag von 1.800 Euro, welcher sich aber um den Anspruch auf staatliche Zulagen erhöht.
Eine doppelte Förderung – Zulagen plus Steuerentlastung – gibt es allerdings nicht. Deshalb führt das Finanzamt beim Sonderausgabenabzug eine Günstigerprüfung durch und prüft, ob der Sonderausgabenabzug zu einer höheren Steuerentlastung führt als die dem Radiologen zustehenden Zulagen. Nur wenn das der Fall ist, gewährt das Finanzamt den Sonderausgabenabzug und die Steuerbelastung reduziert sich. Parallel erhöht das Finanzamt jedoch die Steuer um den Zulagenanspruch, sodass als effektiver Vorteil nur die Differenz zwischen steuerlicher Entlastung und Höhe des Zulagenanspruchs verbleibt.
Beispiel für Fördersäule 3: Radiologe S hat keine Kinder und zahlt jährlich 1.800 Euro in sein Altersvorsorgedepot ein. Dafür steht ihm die maximale Grundzulage von 540 Euro zu. Sein Grenzsteuersatz beträgt 42 Prozent.
Lösung: Das Finanzamt gewährt S einen Sonderausgabenabzug über 2.340 Euro (1.800 Euro Eigenbeitrag + 540 Euro Zulage). Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergibt sich daraus eine Steuerentlastung von 982,80 Euro. Weil S aber einen Anspruch auf 540 Euro Zulagen hat, wird das Finanzamt die Steuer um diesen Betrag erhöhen. Final ergibt sich deshalb ein Steuervorteil von 442,80 Euro (982,80 ./. 540,00 Euro). Dieser Betrag wird – anders als der geleistete Eigenbeitrag und die Zulage – nicht dem Depot gutgeschrieben, sondern direkt an S ausgezahlt.
Zwei Wege für die spätere Depotauszahlung
Im Rentenalter soll das angesammelte Kapital ausgezahlt werden und hier bietet das Altersvorsorgedepot große Flexibilität. Denn Radiologinnen und Radiologen können zwischen einer lebenslangen Leibrente und einem Auszahlungsplan wählen. Der Auszahlungsplan muss dabei mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres reichen und lässt sich vererben. Zusätzlich können sich Radiologen zu Beginn der Auszahlungsphase bis zu 30 Prozent des Kapitals als Einmalbetrag auszahlen lassen und es sind bereits während der Ansparphase Entnahmen als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag im Sinne des § 92a Einkommensteuergesetz (EStG) zulässig (ehemals „Wohn-Riester“).
Nachgelagerte Besteuerung: im Alter wird abgerechnet
Zwar bleiben die Depoterträge während der Ansparphase steuerfrei, sodass auch keine Kapitalertragsteuer anfällt. Steuerlich abgerechnet wird dafür in der Auszahlungsphase. Denn soweit die Auszahlungen auf geförderten Beiträgen und Zulagen beruhen, unterliegen sie in voller Höhe der Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG).
Beispiel: Radiologe T hat insgesamt 100.000 Euro an geförderten Beiträgen und Zulagen in sein Altersvorsorgedepot eingezahlt. Durch die Wertentwicklung ist das Depot zu Beginn der Auszahlungsphase auf 180.000 Euro angewachsen. Davon lässt sich T einmalig 54.000 Euro auszahlen (30 Prozent) und für das restliche Kapital entscheidet er sich für eine lebenslange Rente.
Lösung: Sowohl die Einmalzahlung als auch die Rente unterliegen in voller Höhe bei T der Einkommensteuer zu seinem persönlichen Grenzsteuersatz.
Fazit |
Das Altersvorsorgedepot eröffnet Radiologen ab 2027 den Zugang zu einer neuen staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Besonders interessant ist die Kombination aus Zulagen, Sonderausgabenabzug und der Möglichkeit einer kapitalmarktorientierten Anlage. Dem stehen allerdings Wertschwankungen und die nachgelagerte Besteuerung gegenüber. Für Radiologen lohnt sich daher ein genauer Blick auf Förderhöhe, Anlagehorizont und steuerliche Auswirkungen, bevor über den individuellen Vertragsabschluss nachgedacht wird. |
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