FachkräfteDie Aktivrente für Radiologie-Mitarbeiter ist da!
Der Fachkräftemangel macht auch vor der Radiologie keinen Stopp. Das könnte sich nun etwas ändern. Denn es ist für Mitarbeiter seit dem 01.01.2026 durch die Aktivrente deutlich lukrativer geworden, auch im Rentenalter zu arbeiten. Das könnte gute Mitarbeiter dazu animieren, länger als bisher in der Radiologie tätig zu werden.
„Aktivrente“ – Worum geht es?
Werden Mitarbeiter im Rentenalter in der Radiologie tätig, dann unterlag der Arbeitslohn bis Ende 2025 vollständig der Besteuerung. Das hat sich zum 01.01.2026 geändert. Denn gemäß § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG) bleiben von dem erzielten Arbeitslohn monatlich 2.000 Euro – pro Jahr also 24.000 Euro – steuerfrei. Mit dieser Änderung sollen aktive Tätigkeiten im Rentenalter gefördert werden.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin am Empfangstresen der Radiologiepraxis hat die Regelaltersgrenze erreicht, arbeitet aber in Teilzeit weiter in der Radiologie. Dort verdient sie pro Monat brutto 1.500 Euro.
Lösung: Bisher unterlagen 1.500 Euro (= 18.000 Euro pro Jahr) der Besteuerung. Ab 2026 sind die Einnahmen gemäß § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei.
Die Steuerbefreiung im Detail
Damit die Steuerbefreiung Anwendung findet, müssen drei Voraussetzungen erfüllt werden. Sollten diese nicht während des kompletten Jahres vorliegen, dann ermäßigt sich der jährliche Steuerfreibetrag von 24.000 Euro für jeden Monat um ein Zwölftel, für den die Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Zudem handelt es sich um eine echte Steuerbefreiung. Das bedeutet, dass die steuerfreien Einnahmen nicht in den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) einbezogen werden.
1. Privilegierte Einnahmen
Von der Aktivrente werden nur Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG privilegiert, also laufende und einmalige Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer). Aus diesem Grund kann der im Rentenalter weiterarbeitende Radiologe nur dann von der Aktivrente profitieren, wenn er in der Radiologie angestellt ist. Ist er beispielsweise der Praxisinhaber, dann erzielt er Einkünfte im Sinne des § 18 EStG und fällt nicht unter die neue Aktivrente.
2. Folgemonat ab Erreichen der Regelaltersgrenze
Die Steuerbefreiung ist nur dann anwendbar, wenn der Mitarbeiter seinen Arbeitslohn für eine Tätigkeit nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze erhält. Diese Grenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 35 S. 2 SGB VI).
Es ist aber auch die Übergangsregelung des § 235 SGB VI zu beachten, sodass konkret folgende Altersgrenzen gelten:
Merke |
Entscheidend ist allein das Erreichen der Regelaltersgrenze. Unerheblich ist, ob parallel zur Tätigkeit in der Radiologie eine Rente gezahlt wird. Damit kann auch bei einem Rentenaufschub die Aktivrente genutzt werden. |
- Geburtsjahrgang vor 1947:
- Regelaltersgrenze mit 65
- Geburtsjahrgang 1947 bis 1963:
- Übergangsbereich
- Geburtsjahrgang ab 1964:
- Regelaltersgrenze mit 67
3. Vom Arbeitgeber entrichtete RV-Beiträge
Letzte Voraussetzung ist, dass die Radiologin bzw. der Radiologe für den Arbeitslohn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV) entrichtet (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 und 1d, Abs. 3 sowie § 172 Abs. 1 SGB VI). Alternativ ist die Entrichtung eines Zuschusses an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ausreichend (§ 172a SGB VI). Aus diesem Grund lässt sich für in der Radiologie arbeitende Minijobber die Steuerbefreiung nicht nutzen, weil hier die Beitragspflicht auf anderen Gesetzen beruht. Dafür profitieren Minijobber aber von § 40a Abs. 2 EStG. Diese Norm sieht vor, dass die Besteuerung mit einer Pauschale von 2 Prozent des Bruttolohns abgegolten wird.
Praxishinweis |
Weil es sich bei § 3 Nr. 21 EStG um eine allgemeine Steuerbefreiung handelt, müssen Radiologen sie bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden, wenn sie seit dem 01.01.2026 entsprechende Mitarbeiter beschäftigen. Zudem hat der Radiologe die nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Leistungen im Lohnkonto des Mitarbeiters aufzuzeichnen (§ 41 Abs. 1 S. 4 EStG) und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu erfassen (§ 41b Abs. 1 Nr. 5 EStG). |
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