von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
Immer wieder gibt es Streit über die Abrechnung der ärztlichen Sachverständigentätigkeit in Gerichtsprozessen, wobei die Vergütung vielfach im Verhältnis zum Arbeitsaufwand niedrig ausfällt. Welche Argumentationsmöglichkeiten der abrechnende Arzt hat, zeigt der folgende Artikel auf.
Neben Fahrtkosten-Ersatz und Ersatz für sonstige Aufwendungen wie etwa Kopierkosten wird das Honorar im Wesentlichen nach Stundensätzen abgerechnet. Hierzu sieht § 9 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) neben Anlage 1 für medizinische Gutachten die Honorargruppen M 1 bis M3 vor.
Diese sind in aufsteigender Reihenfolge gegliedert nach Schwierigkeitsgrad der Begutachtung und damit korrespondierender Höhe des Stundensatzes:
Wenn die Leistung verschiedenen Honorargruppen zugeordnet werden kann, bemisst sich das Honorar einheitlich nach der höchsten dieser Gruppen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 JVEG). Wird also dem ärztlichen Sachverständigen eine Beweisfrage sowohl in vergütungsrechtlicher als auch in haftungsrechtlicher Hinsicht vorgelegt, kann er für das Gutachten insgesamt die höchste Honorargruppe M 3 veranschlagen.
Beispiel: Wenn von Patientenseite sowohl ein Behandlungsfehlervorwurf etwa in Hinblick auf eine mangelhafte Befundung als auch gebührenrechtliche Einwendungen gegen die GOÄ-Rechnung erhoben werden, geht es um eine haftungs- und vergütungsrechtliche Beurteilung. Findet sich im gerichtlichen Beschluss eine solche Kombination von Beweisfragen an den Sachverständigen, kann die besser dotierte Honorargruppe M 3 für die Beantwortung aller Beweisfragen zugrunde gelegt werden.
Dabei gilt, dass jede Begutachtung separat zu betrachten ist. Wird also vom Gericht zum Beispiel eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt, sind hierfür die Zuordnung zur Honorargruppe sowie die daraus folgende Abrechenbarkeit isoliert zu beurteilen.
Auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut „insbesondere“ Gebührenrechtsfragen zu M 1 und Gutachten zu ärztlichen Behandlungsfehlern M 3 zugeordnet werden, sind dies juristisch nur Regelbeispiele und stellen keine abschließende Wertung dar. Hierzu hat das sächsische Landessozialgericht mit Beschluss vom 26. April 2010 (Az: L 6 AS 118/10 B KO) ausgeführt, dass die Honorargruppe M 1 nur Tätigkeiten erfasse, die auch durch nichtakademische Beschäftigte des Gutachters erledigt werden könnten. Für wissenschaftliche Gutachten jedoch, die über ärztliche Routine hinausgehen und nicht bloßes Fachwissen abfragen würden, sei regelmäßig die Honorargruppe M 3 zur Anwendung zu bringen.
Hierauf gestützt können als Sachverständige tätige Radiologen auch bei Gebührenrechtsfragen gegenüber dem Gericht argumentieren, dass bei aufwendigen Begutachtungen mit hohem Schwierigkeitsgrad die besser dotierte Gruppe M 3 verlangt werden kann. Dies ist vor dem Hintergrund wichtig, dass nicht selten gebührenrechtliche Beurteilungen mindestens ebenso komplexe und schwierige Fragen aufwerfen wie Haftungsgutachten.
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