von RA Marc Rumpenhorst, FA für Medizin- und Arbeitsrecht, c/o Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum
Die Bonusvergütung ist inzwischen regelmäßiger Bestandteil von Chefarztverträgen – aber auch von Verträgen mit nachgeordneten Ärzten. Sie basiert auf der Erreichung jährlich zu vereinbarender Ziele. Nicht immer sind die Ziele aber explizit in einer Zielvereinbarung vereinbart worden. Dann stellt sich die Frage, ob dies dazu führt, dass die Bonuszahlung entfällt.
Eine Bonusvereinbarung ergänzt die nach wie vor gängigen Vergütungsbestandteile Festvergütung sowie Einräumung des Liquidationsrechtes bzw. die Beteiligung des Arztes an den Liquidationseinnahmen des Krankenhausträgers aus gesondert berechenbaren wahlärztlichen und/oder ambulanten Leistungen. Sie hat das Ziel einer Steigerung von Motivation, Produktivität und Innovationsfähigkeit der Mitarbeiter durch das Setzen gezielter Leistungsanreize. Voraussetzung ist die Erreichbarkeit der vereinbarten Ziele.
Die Zielvereinbarung setzt die Einhaltung klar definierter „Spielregeln“ voraus. In den dienstvertraglichen Regelungen ist eine Rahmenvereinbarung zu treffen, die Art und Weise sowie Zeitpunkt der Vereinbarung der zu erreichenden Ziele, die Mindesthöhe des Bonusbetrags bei voller Zielerreichung, die anteilige Auszahlung bei anteiliger Zielerreichung sowie Auszahlungsmodalitäten (Zeitpunkt, Abschläge etc.) bestimmt. Lediglich die dann im Einzelnen für den Zielzeitraum zu erreichenden Ziele sollten Gegenstand der den Dienstvertrag ergänzenden Zielvereinbarung sein. Hier kommt es dann insbesondere darauf an, diese Ziele hinreichend konkret zu beschreiben, sodass nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums auch eine objektive Überprüfung möglich ist.
Verknüpft werden sollten die Ziele dann mit der ebenfalls zu fixierenden Verpflichtung des Krankenhausträgers, die zur Erreichung der vereinbarten Ziele erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls ist die Erreichung der Ziele nicht mehr allein von der Tätigkeit des Arztes abhängig, sodass dieser erfolgsorientierte Vergütungsbestandteil droht, sich in sein Gegenteil zu verkehren, also demotivierend zu wirken.
In der Praxis ist es allerdings recht verbreitet, dass im Chefarztvertrag zwar eine Bonusvergütung grundsätzlich vereinbart ist, dazu aber keine Zielvereinbarung getroffen wird – etwa weil keine Gespräche zur Verhandlung der zu erreichenden Ziele geführt werden oder weil sich Krankenhausträger und Chefarzt nicht einigen konnten. In solchen Fällen besteht nach überwiegender Meinung von Rechtsexperten kein unmittelbarer Anspruch auf die Bonusvergütung. Ebenso besteht aber auch weitgehend Einigkeit darüber, dass das Fehlen einer Zielvereinbarung nicht stets dazu führt, dass der Arzt den Bonus nicht beanspruchen kann. Ansonsten hätte es der Krankenhausträger einseitig in der Hand, durch die Verweigerung einer Zielvereinbarung den Anspruch des Arztes auf den Bonus zu beseitigen. Man muss sich also den Einzelfall anschauen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen drei Fällen:
Wird eine Bonusvergütung gewährt, die auf der Erreichung jährlich zu vereinbarender Ziele basiert, folgt daraus für den Krankenhausträger als Nebenpflicht, dass dieser Zielvereinbarungsgespräche anberaumt. Die Verletzung einer derartigen vertraglichen Nebenpflicht könnte Schadenersatzansprüche des Arztes begründen. Dabei kommt es aber auf Gründe für das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung an.
Zunächst stellt sich die Frage, wer von den Vertragsparteien verpflichtet ist, die Initiative zur Führung eines Gespräches über eine Zielvereinbarung zu ergreifen. Heißt es im Dienstvertrag, das „Krankenhaus schließt mit dem Arzt eine Zielvereinbarung“, wird die Initiativlast beim Krankenhausträger liegen; heißt es umgekehrt „der Arzt schließt mit dem Krankenhausträger eine Zielvereinbarung“, liegt die Initiativpflicht beim Arzt.
Das bedeutet also, dass der Arzt – je nach Wortlaut der dienstvertraglichen Regelungen zur Bonusvergütung und Zielvereinbarung – den Krankenhausträger zur Führung von Zielvereinbarungsgesprächen auffordern muss, um gegebenenfalls einen Schadenersatzanspruch für die ihm entgangene Bonusvergütung zu begründen. Aus Nachweisgründen empfiehlt es sich, dies schriftlich zu tun. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Krankenhausträger besteht dann, wenn dieser seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung, für jede Zielperiode gemeinsam mit dem Arzt Ziele festzulegen, nicht nachkommt.
Führen die Parteien Zielvereinbarungsgespräche, ohne dass eine Einigung über die für die Zielperiode zu erreichenden Ziele zustande kommt, sehen die arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen häufig vor, dass in diesem Fall der Krankenhausträger die Ziele einseitig vorgibt. Diese einseitig vorgegebenen Ziele müssen „billigem Ermessen“ entsprechen und sind insoweit gerichtlich überprüfbar. Unterbleibt eine derartige Zielvorgabe, gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend und der Arzt kann nach Ablauf der Zielperiode Schadenersatz wegen Verletzung der sich aus Zielvereinbarung ergebenden Nebenpflichten des Krankenhausträgers geltend machen.
Ein Anspruch des Arztes auf Zahlung der Bonusvergütung könnte sich ferner daraus ergeben, dass die Parteien über einen längeren Zeitraum hin keine Ziele vereinbart haben, der Krankenhausträger die Bonusvergütung gleichwohl ausgezahlt hat. Die mehrfache Gewährung einer Leistung begründet ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, diese Leistung auch in Zukunft zu erhalten. Bei mindestens dreimaliger Zahlung der Bonusvergütung ohne Freiwilligkeitsvorbehalt darf der Arzt darauf vertrauen, dass der Bonus auch im vierten Jahr und darüber hinaus gezahlt wird.
Es empfiehlt sich, den Arbeitgeber nachweisbar zur Führung von Zielvereinbarungsgesprächen und zur Unterbreitung von für die folgende Zielperiode zu erreichenden Zielen aufzufordern, um entweder erreichbare Ziele zu vereinbaren oder die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach Ablauf der Zielperiode zu begründen. Auch dieser Anspruch wäre schriftlich geltend zu machen.
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