von RA Dr. Lars Lindenau, Rödl & Partner, Nürnberg, www.roedl.de
Die Sozialgerichte sind auch für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage zuständig, mit der geltend gemacht wird, dass ein Krankenhaus Leistungen erbringt, die nicht unter den Leistungskatalog aus § 116b Abs. 3 SGBV fallen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschluss vom 17.8.2011, Az: I ZB 7/11).
Ein zur Erbringung von hochspezialisierten Leistungen gemäß § 116b SGB V zugelassenes Krankenhaus hatte radiologisch-diagnostische Untersuchungen als ambulante Leistungen nach § 116b SGB V durchgeführt, ohne dass die Untersuchungen eine vom Leistungskatalog des § 116b Abs. 3 SGB V erfasste Krankheit zum Gegenstand hatten. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte daraufhin die Durchführung der Untersuchungen als wettbewerbswidrig beanstandet und das Krankenhaus auf Unterlassung sowie Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Im Beschwerdeverfahren um die gerichtliche Zuständigkeit stellte der BGH nun fest, dass für diesen Rechtsstreit nicht die Zivil-, sondern die Sozialgerichte zuständig sind. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes hätten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden, auch wenn durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten sei deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von Bedeutung sei demgegenüber, ob eine Streitigkeit öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur vorliegt.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffe die Krankenversicherung und nicht den dem Privatrecht und damit den ordentlichen Gerichten unterstellten Bereich der Krankenbehandlung, befanden die Karlsruher Richter. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei nicht die Behandlung der jeweiligen Patienten, sondern die sozialrechtliche Zulässigkeit der Behandlung durch ein nach § 108 SGBV zugelassenes Krankenhaus.
Die Entscheidung des BGH ist insofern zu begrüßen, als dass dadurch Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung ambulanter Leistungen nach § 116b SGB V künftig einheitlich von den Sozialgerichten entschieden werden.
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