Die erforderliche dreijährige Tätigkeit eines Oberarztes für eine Höherstufung innerhalb der Entgeltgruppe III des seit dem 1. August 2006 geltenden TV-Ärzte/VKA beginnt mit der Eingruppierung in diese Entgeltgruppe. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 16. Dezember 2010 entschieden (Az: 6 AZR 357/09, abrufbar unter „Downloads/Urteile“). Vorher geleistete Dienstzeiten werden nicht berücksichtigt, auch wenn sie die Merkmale einer Oberarzttätigkeit aufweisen.
Einem im Arbeitsvertrag als Oberarzt bezeichneten Arzt wurde vom städtischen Klinikum im Jahre 2007 rückwirkend zum 1.August 2006 die medizinische Verantwortung für den selbstständigen Funktions-/Teilbereich Neuroradiologie in der Abteilung Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin übertragen. Das Klinikum zahlte ihm ab diesem Zeitpunkt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe III, Stufe1 TV-Ärzte/VKA. Nach Ansicht des Oberarztes stand ihm aber ab dem 1. August 2006 Stufe 2 zu, da er bereits seit seiner Einstellung im Jahr 1986 eine oberärztliche Tätigkeit im Tarifsinne ausgeübt habe. Das Klinikum aber war der Meinung, dass seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Oberarzt“ unter der Geltung des BAT nicht vergütungsrelevant gewesen sei.
Mit seiner Klage auf Höherstufung scheiterte der Oberarzt jetzt letztinstanzlich vor dem Bundesarbeitsgericht. Zur Begründung verwies das BAG auf §19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA: Demnach beginnt die erforderliche Zeit für das Erreichen der nächsten Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe erfolgt ist.
Zwar hätten die Tarifvertragsparteien bei einer ärztlichen Tätigkeit in der Entgeltgruppe I und einer fachärztlichen Tätigkeit in der EntgeltgruppeII in § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA die Anrechnung einer Vorbeschäftigung auf die Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe I und II geregelt. Von der Anrechnung einer Vorbeschäftigung als Arzt, Facharzt oder Oberarzt auf die Stufenlaufzeit der EntgeltgruppeIII hätten sie jedoch abgesehen. Damit stehe dem Oberarzt ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls welche Verantwortung ihm bereits vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA übertragen war, eine Vergütung nach Stufe 2 der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA nicht bereits ab dem 1.August 2006, sondern erst nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit in der EntgeltgruppeIII TV-Ärzte/VKA zu.
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