Klinikärzte haben keinen Anspruch auf einen Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste, der außerhalb ihrer Ruhezeit liegt. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesarbeits-gericht (BAG) in einem Urteil vom 22. Juli 2010 (Az: 6 AZR 78/099).
Geklagt hatte ein Bremer Assistenzarzt. Er leistete außerhalb der regulären Arbeitszeit Bereitschaftsdienste mit jeweils zehn Stunden, von denen neun Stunden als Arbeitszeit gewertet wurden. Im Anschluss erhielt er Freizeitausgleich innerhalb der gesetzlichen Ruhezeit. Dadurch war er am Folgetag freigestellt. Die verbleibende Stunde wurde vergütet. Der Assistenzarzt sollte nun seine Freizeit im Anschluss an den Bereitschaftsdienst in der gesetzlichen Ruhezeit nehmen. Er forderte ein Entgelt für die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste, soweit ihm dafür Freizeitausgleich gewährt worden ist, da er den Freizeitausgleich in der gesetzlichen Ruhezeit für unzulässig hält.
Die Richter kamen zum Ergebnis, dass der Arzt keinen Anspruch darauf habe, nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes zunächst unbezahlte Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeitausgleich gewährt zu bekommen. Denn das Arbeitzeitgesetz schreibe dem Krankenhaus nicht vor, durch welche vertragliche Gestaltung es sicherstelle, dass der Arzt nach der Arbeit und während seiner Ruhezeit nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werde. Erfolgt der Freizeitausgleich in der gesetzlichen Ruhezeit, sei der Entgeltanspruch nach dem Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) abgegolten.
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